Umzulegende Betriebskosten Neben der Miete werden, soweit sie anfallen, folgende Betriebskosten - wie in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) näher bezeichnet - umgelegt: a) laufende öffentliche Lasten des Grundstücks; b) Kosten der Wasserver- und Abwasserentsorgung; c) Heizungs- und Warmwasserkosten; d) Kosten für den Betrieb des maschinellen Personenaufzuges; e) Kosten der Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst und der Müllabfuhr; f) Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung; g) Kosten der Gartenpflege; h) Kosten der Allgemeinbeleuchtung; i) Kosten der Schornsteinreinigung; j) Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung; k) Hausmeisterkosten; l) Kosten des Betriebes der Gemeinschaftsantennenanlage und/oder des Betriebes der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteileranlage m) sonstige Betriebskosten, z.B. für Rohr- oder Dachrinnenreinigung, für Wartung / Prüfung von Feuerlöschgeräten, RWA-Anlagen oder Blitzableitern, Wartung / Prüfung von Lüftungsanlagen u.a. gemeinschaftlich genutzte Einrichtungen, Legionellenprüfung des Trinkwassers, Nutzerwechsel/Schätzungsgebühren Abrechnungsfirmen. 2. ... Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiterzuvermieten.