Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Wasserschaden, Schimmelbfall in der Wohnung/ Mietminderung

| 28. Juni 2025 12:57 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


18:18

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vor einigen Tagen schonmal hier eine Frage gestellt und schreibe hier die Korrespondenz auf. Es ging darum, wieviel Mietminderung ich beantragen kann. Ich habe jetzt zusätzliche Mängel in der Wohnung aufgezählt und wollte nochmal nachfragen, wieviel Mietminderung ich beantragen kann. Ich habe ein Schreiben für die Hausverwaltung aufgesetzt und möchte bitten, dieses durchzuschauen, ob alles richtig ist.

frühere Frage vom 23.06
Ich habe eine Frage. Seit ungefähr vier Monaten sind, ist mein Boden in der Küche feucht und es tritt braune Flüssigkeit hervor (fliesen). Auch Schimmel, ein stück Wand im kleinen Badezimmer.

Vor zwei Wochen waren die Handwerker da und haben das Wasser abgestellt, weil der Wasserspeicher unter dem Spülbecken kurz vor dem platzen war, d.h. ich kann die Küche und insbesondere das Wasser nicht benutzen. Vor einer Woche gab es eine Leckortung bei mir und es wurde rausgefunden, dass im kleinen Badezimmer das Rohr defekt ist. Der Termin steht noch nicht fest, aber in den nächsten Wochen wird für circa zwei Wochen Trocknungsgeräte bei mir den Boden in der Küche und eventuell im kleinen Badezimmer trocknen. Ich bezahle 1127 € Miete. Es gibt auch im Wohnzimmer eine kleine Stelle hinter dem Schrank,. Die Ansätze von Schimmel zeigt, weil es sich um eine Außenwand handelt. Auch im großen Badezimmer gibt es an den Fliesen etwas Schimmel.

Ja ich werde für die Zeit voraussichtlich in eine andere Wohnung ziehen müssen. Wer bezahlt mir diese Wohnung meine Versicherung oder der Vermieter? die Hausverwaltung hat mir folgendes geschrieben:

Hallo,

danke, dass Sie den Termin mit der Leckage-Ortungs-Firma möglich gemacht haben.
Da die Angelegenheit über die Versicherung laufen wird, kann es sein, dass diese noch einen Gutachter schickt, der sich dann wieder bei Ihnen meldet.
Sehr wahrscheinlich muss eine Trocknung der Böden erfolgen. Das heißt, dass für eine gewisse Zeit -je nach Feuchtigkeit- Trocknungsgeräte aufgestellt werden.
Es tut mir sehr leid wegen der Unannehmlichkeiten und es muss doch gemacht werden.
Da am Waschmaschinenschlauch Wasser runterlief und es aussieht, als sei auch der Abwasserschlauch feucht, würde ich gerne wissen, wer die Waschmaschine angeschlossen hat. War das der Kundendienst oder haben Sie das selbst gemacht? Es kann auch am Ventil zur Verbindung zur Waschmaschine liegen, falls nur der Zulauf betroffen ist. Das ist mir aus dem Bericht noch nicht ganz klar.
Die Versicherung wird das auch erfragen, da hier dann eventuell noch Ihre Haftpflichtversicherung mit einbezogen wird.
Ich bedanke mich schon mal für eine Rückmeldung und wünsche einen guten Wochenstart.

Mit freundlichen Grüßen


Um wie viel Prozent kann ich meine Miete mindern? Und muss die Hausverwaltung oder der Vermieter für meine andere Wohnung, die ich für zwei Wochen nehmen werde, aufkommen?

Antwort von Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer:
Gerne zu Ihrem Fall:

Zunächst mal Vorsicht (* s.u.) vor der Frage der Verwaltung:


Zitat:
"Da am Waschmaschinenschlauch Wasser runterlief und es aussieht, als sei auch der Abwasserschlauch feucht, würde ich gerne wissen, wer die Waschmaschine angeschlossen hat. War das der Kundendienst oder haben Sie das selbst gemacht?"


Da will man möglicherweise etwas auf Sie abwälzen, was dann Ihre berechtigten Minderungsansprüche beeinträchtigen könnte oder sogar von der Versicherung gegen Sie verwandt werden könnte.

Zur Sache selbst ist es wie folgt:

Aufgrund der von Ihnen beschriebenen Mängel und Einschränkungen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Mietminderung gemäß § 536 BGB, da die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung erheblich beeinträchtigt ist.

1. Mietminderung – Einschätzung der Minderungshöhe
Die genaue Höhe der Mietminderung hängt von der Intensität der Beeinträchtigung, der Dauer sowie der betroffenen Wohnfläche ab. Die nachfolgenden Prozentwerte sind Orientierungswerte auf Basis gerichtlicher Entscheidungen:

a) Küche unbenutzbar (Wasser abgestellt, feuchter Boden, braune Flüssigkeit)
Nutzung vollständig unmöglich (kein Kochen, kein Wasser): 20–35 %

Feuchtigkeit/Schimmel + Gefahr durch defektes Gerät: 5–10 % zusätzlich

b) Schimmelbefall in Badezimmern und Wohnzimmer
Kleiner Schimmelfleck (Bad, Wohnzimmer): 5–15 % je Raum

Gefahr für Gesundheit relevant: 10–15 %

c) Einsatz von Trocknungsgeräten
Je nach Lautstärke und Wärmeentwicklung: 5–15 % zusätzlich

Besonders relevant, wenn Geräte über Nacht laufen müssen oder ganztägig erheblich stören. Dann sogar bis zu 40 % oder mehr.

Gesamteinschätzung unter dem Vorbehalt einer Ferndiagnose

Wenn man die Gesamtbeeinträchtigung zusammennimmt (Küche nicht nutzbar, Schimmel in mehreren Räumen, Geräuschbelastung durch Geräte), könnte eine Mietminderung von insgesamt 35–65 % berechtigt sein. Bei vollständigem Verlust der Nutzbarkeit der Wohnung über längere Zeit sind im Einzelfall auch Minderungen von bis zu 100 % anerkannt worden.

u.U können Sie sogar rückwirkend erfolgreich mindern, wenn Sie die Mängel rechtzeitig und spezifiziert der Verwaltung angezeigt haben.


2. Ersatzwohnung: Wer zahlt die Kosten?

a) Grundsatz
Wenn Ihre Wohnung aufgrund von Mängeln vorübergehend nicht bewohnbar ist, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf:

Mietminderung (siehe oben auch rückwirkend)
sowie alternativ

- Ersatz Ihrer Umzugskosten bzw. Kosten einer Ersatzunterkunft, sofern ein Verbleib in der Wohnung unzumutbar ist.

b) Wer muss zahlen?
Der Vermieter muss für die Ersatzwohnung aufkommen, wenn ihm das schuldhaft zuzurechnen ist, also der Mangel aus dem Verantwortungsbereich *) des Vermieters stammt (z. B. Rohrschäden in der Wand, defekte Speicher, bauliche Mängel).
*) Deshalb eingangs mein Hinweis auf die möglicherweise Unterstellung, Sie hätten evtl. die Ursache für den Schaden (zumindest teilweise) gesetzt.

Die Gebäudeversicherung des Vermieters kann ggf. einspringen und die Kosten übernehmen. Voraussetzung: Der Schaden ist dort versichert (Wasserrohrbruch etc.).

*) Sollte die Ursache des Schadens in einem Fehlverhalten Ihrerseits liegen (z. B. falsch angeschlossene Waschmaschine), könnte Ihre private Haftpflichtversicherung ggf. in Anspruch genommen werden. Seien Sie aber bitte vorsichtig damit, dass Sie das auf eine schlichte Anfrage der Verwaltung zugeben.

Wichtig: Solange nicht geklärt ist, dass Sie den Schaden verursacht haben, dürfen Ihnen keine Kosten aufgebürdet werden. Der Vermieter oder dessen Versicherung ist zunächst in der Pflicht.

3. Handlungsempfehlung
-Schriftliche Anzeige aller Mängel (falls noch nicht vollständig erfolgt) an die Hausverwaltung mit Hinweis auf die Unbewohnbarkeit und den bevorstehenden Umzug.

- Ankündigung der Mietminderung: Teilen Sie mit, dass Sie ab einem bestimmten Datum die Miete um wieviel % mindern werden (z. B. ab Beginn der Unbenutzbarkeit der Küche). Bei Unklarheit zahlen Sie ab sofort Ihre Miete "unter Vorbehalt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht." 'Damit sichern Sie sich zumindest nach Klärung der MInderungsquote Ihren späteren Rückforderungsanspruch wg. ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters.

Kostenerstattung Ersatzwohnung:
Bitten Sie um schriftliche Bestätigung, dass die Kosten einer temporären Wohnung übernommen werden – entweder durch den Vermieter oder dessen Versicherung. Sie müssen sich aber nicht von Versicherungen und Vermieter wechselseitig hinhalten lassen. Die Verwaltung muss die Versicherungslage klären.

Dokumentation: Halten Sie alle Schäden (Fotos, Videos), alle Kommunikation und auch Ihre zusätzlichen Ausgaben (Quittungen für Hotel/Ersatzwohnung) sorgfältig fest.

Anwaltliche Beratung: Bei Unsicherheiten oder Streit mit der Verwaltung kann eine rechtliche Vertretung (z. B. über eine Mietrechtsschutzversicherung oder den Mieterverein) sehr hilfreich sein. Denn eine Ferndiagnose kann eine individuelle Beratung/Vertretung durch einen Anwalt (m/w) nicht ersetzen

Fazit
Eine Mietminderung von mindestens 30 %, unter Umständen bis zu 50 % oder mehr, erscheint angesichts Ihrer Situation gerechtfertigt. Bezüglich der Ersatzwohnungskosten ist zunächst der Vermieter oder dessen Gebäudeversicherung in der Pflicht, solange Ihre Verantwortlichkeit nicht nachgewiesen wurde.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer




Mein Schreiben an die Hausverwaltung:


Mängelanzeige, Mietminderung und Kostenübernahme Ersatzwohnung
Brehmestr. 16, Vorderhaus, EG links


Sehr geehrte ,
vielen Dank für Ihre Nachricht und die bisherigen Informationen zum weiteren Vorgehen bezüglich der Feuchtigkeits- und Schimmelschäden in meiner Wohnung.
Ich möchte Sie hiermit auf weitere Mänge in meiner Wohnung ansprechen und eine Mietminderung sowie die Übernahme der Kosten einer Ersatzunterkunft beantragen. Folgende Mängel liegen in der Wohnung vor:
• Feuchtigkeit und braune Flüssigkeit unter den Küchenfliesen seit ca. vier Monaten
• Unbenutzbarkeit der Küche seit dem 10.06. infolge defektem Speicher und abgeschaltetem Wasser
• Schimmelbildung in der Küche, im kleinen Badezimmer, im Wohnzimmer (Außenwand, hinter dem Schrank) sowie im großen Badezimmer an den Fliesen.
• Im Dezember 2024 wurde eine Fliese an der Badewanne durch den Handwerker der Hausverwaltung entfernt. Darunter Schimmel. Er versprach, diese zeitnah wieder anzubringen. Leider ist das bislang nicht geschehen. Die Stelle ist weiterhin offen und ungeschützt, zusätzlich bildet sich dort – sowie an weiteren Fliesen – Schimmel.
• Schimmel im Keller / Nutzungsausfall: Der Kellerraum ist durch die Überschwemmung im letzten Jahr und den diesjährigen Rohrbruch stark von Schimmel betroffen. Eine Nutzung ist derzeit nicht möglich, sämtliches gelagertes Eigentum musste ich entsorgen.
• Hinter der Heizung im Schlafzimmer ist die Wand weiterhin offen und nicht verputzt, was den Raum dauerhaft unvollständig und beeinträchtigt hinterlässt. Ich habe das dem Handwerker gemeldet, aber er sagte, er kann nichts dagegen tun.
• Elektrikproblem in der Küche. Am 20.03.2025 wies ich Sie per E-Mail (an Sie und Frau Will) darauf hin, dass es weiterhin Probleme mit der Elektrik in der Küche gibt. Lt. Dem Handwerker (Dezember 2024) erzeugen Spül- und Waschmaschine gemeinsam zu viel Spannung. Der Handwerker war im Dezember 2024 vor Ort, versprach, Anfang 2025 neue Leitungen zu verlegen – bis heute ist nichts passiert.
• Anstehende Aufstellung von Trocknungsgeräten, was zu erheblicher Beeinträchtigung führen wird
• Voraussichtliche zeitweise Ausquartierung, da die Wohnung in diesem Zustand nicht bewohnbar sein wird oder bereits nicht mehr bewohnbar ist.
In diesem Zusammenhang teile ich Ihnen mit, dass ich ab sofort eine Mietminderung in Höhe von zunächst 50 % der monatlichen Miete von 1.127 € vornehme. Diese Minderung bezieht sich auf die erheblichen Einschränkungen in der Nutzbarkeit der Wohnung.
Da die Wohnung in absehbarer Zeit für mindestens zwei Wochen nicht bewohnbar sein wird (Bautrocknung, kein Wasser in der Küche, gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Schimmel), bitte ich Sie um schriftliche Bestätigung, dass die Kosten für eine Ersatzunterkunft (inkl. ggf. Umzugskosten) durch Sie bzw. die Gebäudeversicherung übernommen werden.
Ich bitte um kurzfristige Rückmeldung hierzu, damit ich die temporäre Wohnlösung entsprechend organisieren kann.
Zum Anschluss der Waschmaschine: Ich kann zum heutigen Zeitpunkt leider nicht mit Sicherheit sagen, wer den Anschluss bei Einzug 2022 vorgenommen hat. Nach meiner Erinnerung war jedoch im Zeitraum Dezember/Januar ein Service-Team der Waschmaschinenfirma bei mir, das die Installation überprüft und alles fachgerecht angeschlossen hat. Ich gehe daher davon aus, dass der Anschluss ordnungsgemäß erfolgt ist.
Ich weise zudem darauf hin, dass derzeit keine gesicherte Erkenntnis vorliegt, dass der Wasserschaden auf ein Fehlverhalten meinerseits zurückzuführen ist. Bis zum Vorliegen eines belastbaren Gutachtens gehe ich von einem Mangel im Verantwortungsbereich des Vermieters aus.
Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieses Schreibens sowie die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der Mietminderung und der Ersatzwohnung.
Mit freundlichen Grüßen



28. Juni 2025 | 14:25

Antwort

von


(918)
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Struktur und Inhalt des Schreibens: Formaljuristische und inhaltliche Einschätzung

Ihr Schreiben an die Hausverwaltung ist grundsätzlich klar und nachvollziehbar formuliert. Sie schildern die Mängel gut strukturiert, dokumentieren eigenständige Mängelanzeige sowie die Herleitung zur Mietminderung und fordern berechtigterweise eine Regelung bzgl. der Ersatzwohnung.

Alle Mängel werden einzeln, chronologisch und detailliert aufgeführt. Das entspricht der Pflicht zur konkreten Mängelanzeige und bietet der Hausverwaltung eine nachvollziehbare Übersicht.

Sie beantragen die Mietminderung ab sofort und nennen eine nachvollziehbare Härtequote (50 %).

Der Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Ersatzwohnung wird explizit angemeldet.

Sie gehen auf die Frage der Verantwortlichkeit (Waschmaschinenanschluss) ein und stellen diese juristisch korrekt dar.

Es werden klare Fristen bzw. Erwartungen an eine Rückmeldung gestellt.

Verbesserungsvorschläge:

Fügen Sie ggf. eine konkrete Fristsetzung (z.B. 7–10 Tage) zur Rückmeldung betreffend die Bestätigung der Mietminderung und der Ersatzunterkunft hinzu.

Ergänzen Sie die gesetzliche Grundlage der Mietminderung (§ 536 BGB), um den Anspruch klar zu untermauern.

Weisen Sie darauf hin, dass die Zahlung der Miete „unter Vorbehalt" erfolgt, sofern Sie weiterhin den vollen Mietzins überweisen (Verweis auf § 814 BGB/ungerechtfertigte Bereicherung, für eine spätere Rückforderung).

Erwähnen Sie die Beweissicherung nochmals ausdrücklich (Fotos, Zeugen), ggf. Hinweis auf ein angekündigtes (selbstorganisiertes) Sachverständigengutachten, falls die Hausverwaltung Zweifel anmeldet.


2. Juristische Bewertung: Höhe der Mietminderung laut aktueller Rechtsprechung und Literatur

Die von Ihnen ins Feld geführte Minderung von 50 % ist angesichts der Schwere und Vielzahl der Mängel sehr gut argumentierbar. Die jüngere Rechtsprechung erkennt insbesondere bei einer Mischung aus Schimmel, Feuchtigkeit, der kompletten Unbenutzbarkeit wesentlicher Räume und erheblichen Baumaßnahmen (z.B. Trocknungsgeräte, Ausquartierung) auch noch höhere Minderungsquoten an.

Orientierungswerte aktueller Rechtsprechung:

Feuchtigkeitsschäden mit Schimmel in mehreren Räumen: Quoten von 30–60 %, je nach Umfang, Gesundheitsgefährdung und betroffener Räume sind anerkannt. So hielt z.B. das AG Bad Vilbel in einem vergleichbaren Fall 60 % für gerechtfertigt, bei aufsteigender Feuchtigkeit und abgeplatzten Fliesen (AG Bad Vilbel, 20.09.1996 - 3 b C 52/96)

Schimmel in mehreren Wohnräumen und damit verbundene Unbenutzbarkeit bestimmter Flächen: Bei Schimmel in mehreren Räumen hielt das LG Lüneburg 30 %. das LG Köln sogar 75 % für angemessen.

Unbenutzbarkeit der Küche (kein Wasser, keine Kochnutzung): Hier sind Minderungen von 20–35 % häufig, bei vollständiger Unbenutzbarkeit auch mehr.

Trocknungsgeräte oder Baumaßnahmen: In Fällen starker Einschränkung durch Geräte (Lärm, Hitze, Feuchtigkeit, Unzugänglichkeit), kann die Minderung auf 15–40 % steigen – je nach Gesamtbelastung.

Zusammenwirken mehrerer Mängel: Es werden die einzelnen Minderungswerte nicht einfach aufaddiert, sondern es erfolgt eine Gesamtschau („Gesamtbelastung"). Die von Ihnen angesetzte Quote von 50 % ist im realen Kontext (Unbrauchbarkeit der Küche, Schimmel, Gesundheitsgefahr, Nutzungsausfall weiterer Räume und des Kellers, Einsatz von Trocknungsgeräten und notwendige zeitweise Ausquartierung) angemessen und rechtlich belastbar.

Keller: Feuchtigkeit und Schimmel im Keller (Nutzungsausfall als Lagerraum): Hier werden meist nur 5–10 % angesetzt, sofern der Keller mietvertraglich ausdrücklich als Nutzfläche zur Wohnraumnutzung oder als Lager zugesichert ist.

Weitere Einzelmängel (offene Wand, fehlende Fliese, Elektrikprobleme) verstärken die berechtigte Minderungsquote nochmals.

Eine Minderung von 30–60 % wird im qualifizierten Mehrmängelfall als berechtigt angesehen. Im Extremfall (unzumutbare Gesundheitsgefahr, Unbewohnbarkeit der Wohnung) kann sogar bis zu 100 % gemindert werden. Ihre Herangehensweise ist auch im Lichte des § 536 BGB direkt hier ohne Weiteres vertretbar.

3. Kostenübernahme für Ersatzwohnung: Juristische Leitlinien und Argumentationsbausteine

Rechtsgrundlage: Der Anspruch auf Ersatz einer Ersatzunterkunft ergibt sich neben der Mietminderung (§ 536 BGB) aus dem allgemeinen Schadensersatzrecht (§§ 536a, 280 BGB), wenn die verbleibende Nutzung der Wohnung unzumutbar ist.

Voraussetzungen: Die Ersatzunterbringung ist regelmäßig dann zu erstatten, wenn die Wohnung infolge baulicher Mängel oder Sanierungsarbeiten (hier: Bautrocknung, Gesundheitsgefahren durch Schimmel etc.) vorübergehend nicht nutzbar oder zumutbar ist; dies unabhängig davon, ob die Versicherung des Vermieters die Kosten übernimmt.
.
Zu beachten: Der Anspruch entfällt nur dann, wenn der Mieter den Mangel schuldhaft (mit-)verursacht hat. Solange dies nicht sicher ist, müssen Vermieter und ggf. deren Versicherung vorleisten; im Innenverhältnis muss die Hausverwaltung das klären.

Empfohlenes Vorgehen:

Ankündigung und Nachweis der Unzumutbarkeit: Im Schreiben ausreichend dokumentiert, evtl. noch ergänzen, dass bereits ein Umzugstermin festgelegt bzw. eine Ersatzwohnung reserviert wurde.

Kostenerstattungsanspruch: Ggf. Vorschuss oder direkte Kostenübernahme verlangen.

4. Finale Empfehlungen und Muster-Textbausteine für Ihr Schreiben

Ergänzungsvorschlag:

Gemäß § 536 BGB mindere ich die Miete wegen der erheblichen Mängel ab sofort um 50 %. Dies wird durch die aktuelle Rechtsprechung bei einer derartigen Kumulation von Schimmel- und Feuchtigkeitsschäden, Unbenutzbarkeit der Küche und weiteren Einschränkungen gestützt (u.a. AG Bad Vilbel – 60 %, LG Lüneburg – 30 %, LG Köln – 75 %, LG Lübeck – 15 %, LG Konstanz – 20 %).

Die ausstehenden Mängel beeinträchtigen Gebrauch und Wohnwert erheblich, eine Nutzung insbesondere der Küche sowie zeitweise der Gesamtwohnung ist nicht oder nur eingeschränkt möglich.

Ergänzend verlange ich gem. § 536a Abs. 1 BGB die Erstattung der Kosten für eine Ersatzunterkunft während der unumgänglichen Sanierungs- und Trocknungsarbeiten.

Sollte die Haftungslage noch von Ihrer Seite geprüft werden, erwarte ich eine verbindliche Rückmeldung binnen 10 Tagen und weise darauf hin, dass ich andernfalls die Ersatzwohnung selbständig anmieten werde und Ihnen die Kosten weiterbelaste.

Die Miete wird ab sofort „unter Vorbehalt" gezahlt, solange die Höhe der Minderungsquote streitig bleibt.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 28. Juni 2025 | 15:07

vielen Dank!

ich hatte daran gedacht, ab dem 01.07 schon die Hälfte zu überweisen. Ist das ok?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Juni 2025 | 18:18

Das können Sie machen. Sollten die Mängel dann im laufenden Monat behoben werden, müsste die Minderung aber neu berechnet werden.

Bewertung des Fragestellers 30. Juni 2025 | 05:23

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 30. Juni 2025
5/5,0

ANTWORT VON

(918)

Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht