Sehr geehrter Herr Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderung wie folgt beantworte:
Grundsätzlich besteht ein Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter auf Rückzahlung der Kaution nach einer angemessenen Prüfungsfrist, allerdings nicht nach § 812 BGB
, sondern es handelt sich hierbei um einen vertraglichen Anspruch.
Der Anspruch besteht grundsätzlich soweit der Vermieter seinerseits keine aufrechenbaren Gegenansprüche hat.
In dem von Ihnen geschilderten Fall behauptet der Vermieter jedoch, noch Ansprüche auf Pachtzahlungen zu haben. Diese dürften zwar zwischenzeitlich verjährt sein, in einem etwaigen Prozess auf Rückzahlung der Kaution könnte er aber gleichwohl noch mit seinen Forderungen (soweit sie tatsächlich betehen) aufrechnen. Gleichzeitig ist aber auch darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Rückzahlung/Freigabe der Kaution nach so langer Zeit ebenfalls verjährt ist, so dass bereits aus diesem Grunde die gerichtliche Geltendmachung der Kaution wenig Aussicht auf Erfolg hat.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass im vorliegenden Fall eine Verpflichtung des Vermieters zur Rückzahlung der Kaution nicht mehr besteht.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können, hoffe aber, Ihnen eine rechtliche Orientierung verschafft zu haben.
Empfehlenswert ist hier, insbesondere da der Kautionsbetrag so für keinen zugänglich ist, eine Einigung mit dem Vermieter hierüber zu erzielen, etwa für jeden 1/2.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothea Orthaus
Rechtsanwältin
Hallo,
der Vermieter war über Jahre nicht auffindbar.So viel ich weiss,hatte die Stadt schon versucht den Vermieter zu erreichen,ohne Erfolg.
Wirkung des § 548 Abs.1 BGB
Außerdem dürfte allseits bekannt sein, dass alle Ansprüche des Verpächters wegen Verschlechterung der Pachtsache bereits nach sechs Monaten verjähren.
Für Schäden, die er bis dahin nicht geltend gemacht hat, kann er auch keine Zahlung mehr verlangen. Nach § 548 Abs.1 BGB
sind alle Verschlechterungen der Miet- und Pachtsache verjährt. Die Pächterin ist nicht bereit, irgendwelche Zahlungen zu leisten.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Verpächter zur Rückzahlung der Kaution gesetzlich verpflichtet.
Die Sparkasse teilte mit,sofern keine Einigung erreicht wird,wären sie gezwungen,den Betrag beim hiesigen Amtsgericht zu hinterlegen.
Dann kann es doch nur noch zu einer gerichtliche Geltendmachung der Kaution kommen.
Wie stehen dann die Chancen?
Dankeim Voraus
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
richtig ist, dass Schadensersatzansprüche gem. § 548 BGB
nach 6 Monaten nach Rückgabe der Mietsache ausgeschlossen sind. Ansprüche, wie der von Ihnen mitgeteilte Pachtzins, verjähren demgegenüber in der bereits angegebenen Frist gem. § 195 BGB
.
Die gleiche Verjährung gilt aber eben auch für Kautionsrückzahlungsansprüche. Es verbleibt also bei dem was ich Ihnen bereits geschrieben habe.
Da aber, worauf ich ebenfalls hingewiesen hatte, aufgrund der Kautionsverpfändung weder Verpächter noch Pächter ohne Zustimmung des jeweils anderen über das Geld verfügen können, bleibt nur der Weg einer Einigung. Wenn eine solche außergerichtlich nicht möglich ist, bleibt letztlich nur noch die Möglichkeit, den Gerichtsweg zu beschreiten, um Bewegung in die Sache zu bringen und hier zumindest ein Vergleich sehr wahrscheinlich ist. Hierfür stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothea Orthaus
Rechtsanwältin