Einigen sich die beiden Eigentümer in diesem Falle nicht über die Höhe des Übernahmepreises, so hat der veräußerungswillige Eigentümer auf seine Kosten den Verkehrswert seiner Eigentumswohnung durch einen vom Amtsgericht München benannten, amtlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermitteln zu lassen und das entsprechende Wertgutachten dann dem anderen Eigentümer unverzüglich vorzulegen. ... Wenn der zum Vorerwerb berechtigte Eigentümer auf sein Ankaufsrecht verzichtet oder dasselbe nicht fristgerecht ausübt oder aber aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei der Beurkundung des erforderlichen Kaufvertrags mit dem anderen Eigentümer mitwirkt, ist er nicht mehr berechtigt, die zu der beabsichtigten Wohnungsveräußerung an Dritte erforderliche Zustimmung zu versagen, sofern die angekündigte Wohnungsveräußerung längstens innerhalb Jahresfrist notariell beurkundet wird, gerechnet ab dem ausdrücklichen oder durch Fristablauf stillschweigend bewirkten Verzicht auf das bezeichnete Ankaufsrecht.