Sehr geehrte Ratsuchende,
1.
Es liegt kein echtes Mietverhältnis vor, sondern nur ein Nutzungsverhältnis. Somit kommen auch die mietrechtlichen (Schutz-)Vorschriften nicht zur Anwendung, wonach der Vermieter die Beteiligung an Nebenkosten nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung verlangen kann, vgl. § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__556.html" target="_blank">556</a> Abs. 1, Abs. 2 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>.
Vielmehr ist dem Eigentümer, solange Sie noch nicht im Grundbuch eingetragen sind, ein ortsübliches Nutzungsentgelt als pauschale Abgeltung für den Besitz bzw. den Gebrauch
an der Immobilie zu bezahlen. Maßstab ist der tatsächliche Nutzungswert, wie er in Ihrem Fall anscheinend auch bereits ermittelt wurde.
Zusätzlich stehen ihm aber, auch rückwirkend, Ansprüche wegen des Verbrauchs
in der Wohnung zu.
Die sonstigen, verbrauchsunabhängigen Betriebskosten sind dagegen in der Regel mit der Nutzungspauschale abgegolten, wenn es nicht anders vereinbart wurde.
2.
Die Kosten für die Einsetzung eines Verwalters kann der Eigentümer – wenn diese erforderlich ist – zumindest anteilig von Ihnen verlangen, da die Führung der Geschäfte auch der Verwirklichung Ihrer Interessen dient. Dies ergibt sich unter anderem aus § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__670.html" target="_blank">670</a> in Verbindung mit § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__683.html" target="_blank">683</a> BGB.
Dabei ist es grundsätzlich Sache des Eigentümers, zu entscheiden, ob er die Verwaltung des Objekts selbst übernimmt oder eine Hausverwaltung beauftragt. Ebenso können Sie verfahren, sobald Sie nach außen hin als Eigentümer auftreten dürfen.
3.
Grundsätzlich müssen Sie also weiter zahlen, bis der Eigentumsübergang mit der Eintragung im Grundbuch gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__873.html" target="_blank">873</a> Abs. 1 BGB vollzogen ist.
Eine andere Frage ist es, ob Sie möglicherweise Schadensersatzansprüche wegen der verzögerten Grundbucheintragung gegenüber dem Verursacher geltend machen können, sofern ein Verschulden vorliegt. Dies kommt generell in Betracht, müsste aber anhand einer Analyse aller fallerelevanten Details im Rahmen eines Mandats geklärt werden. Außerdem bleibt zunächst abzuwarten, wie lange sich die Übertragung des Eigentums noch hinzieht.
4.
Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem (Noch-)Eigentümer steht Ihnen nur zu, wenn die Erfüllung des Kaufvertrags aus Gründen verzögert wird, die er zu vertreten hat. Hierfür liefert der Sachverhalt keine Anhaltspunkte.
5.
Sie können aber verlangen, dass Ihnen die Berechnungsgrundlage für die Höhe der verbrauchsabhängigen (und soweit doch geschuldet, auch der sonstigen) Betriebskosten genau dargelegt wird. Der Eigentümer muss Ihnen nicht nur Rechnungen, sondern auch überprüfbare Belege insbesondere der einzelnen Versorgungsunternehmen vorlegen, aus denen sich der Verbrauch ergibt.
Die Forderung der Zahlung von Nebenkosten ist erst fällig, wenn auch dem Eigentümer gegenüber berechtigte Ansprüche geltend gemacht werden.
Ich hoffe, meine Auskünfte sind für Sie hilfreich.
Gerne können Sie noch Rückfragen stellen, wenn Sie den einen oder anderen Punkt näher erläutert haben möchten.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Geyer,
wir haben in unserer Wohnung an der Aussenwand des Schlafzimmers nach einem Regen-Tag immer wieder sichtbare Wasserstellen in der Wand.
Die schimmelige Wand wurde erst beim Renorvieren von uns fest gestellt, als die Tapeten unten waren, war die Wand schwarz und wurde von uns mit geeigneten Mitteln behandelt.
Können wir einfach den Schaden reparien lassen bzw. einen Gutachter kommen lassen, und dies vom Kaufpreis abziehen? Wir haben dies dem "Noch"-Eigentümer bereits mehrmals mitgeteilt.....er kümmert sich nicht darum oder muss er das auch gar nicht.
Sehr geehrte Ratsuchende,
es gelten auch hier die allgemeinen Vorschriften über die Sachmängelhaftung beim Kauf gemäß §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__434.html" target="_blank">434</a> ff. BGB.
Sofern Sie dem Verkäufer die Gelegenheit der Beseitigung des Mangels mit angemessener Fristsetzung gegeben haben, der Verkäufer aber untätig geblieben ist, können Sie den Kaufpreis mindern und zusätzlich Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__437.html" target="_blank">437</a> Nr. 1, Nr. 2 BGB.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt