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offene Rechnung nach Kauf einer Eigentumswohnung

8. Januar 2008 14:37 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich kaufte eine Eigentumswohnung in einem 3-Familienhaus.
Notartermin war der 17.Dez. 2005, die offizielle Wohnungsübergabe erfolgte nach Bezahlung am 22.01.2006.
In der Zwischenzeit am 24.Dez. 2005 musste aufgrund eines Heizungsdefektes der Brenner der Heizungsanlage ausgewechselt werden. Zu diesem Zeitpunkt war ich also noch nicht Eigentümer.
Die Gesamtkosten betrugen: 850,- Euro.
Der Wohnungsanteil unserer Wohnung beträgt davon 40%, also 340 ,- Euro.
Die Rechnung wurde aus den Gemeinschaftsrücklagen beglichen.

Die bisherige Eigentümerin weigert sich, diese 340,- Euro noch zu erstatten und besteht auf der Bezahlung dieser Rechnung aus den Rücklagen, welche im notariellen Kaufvertrag am 17.Dez. in der Höhe fixiert und somit Teil des Kaufpreises sind, weil sie nicht wegen der Reparatur gefragt wurde und ihr Einverständnis nicht vorlag. Dieses wäre nach ihrer Ansicht aber dringend erforderlich gewesen, da es sich um eine Neuanschaffung handele, über die erst hätte abgestimmt werden müssen.
Die Kosten würden somit zu Lasten unseres im Notarvertrag festgeschriebenen Anteils an den Rücklagen gehen.

Sie wohnte zu dem Zeitpunkt nicht in der Wohnung; diese stand leer.
Offensichtlich war sie wegen einer Rücksprache bezüglich des Brenneraustausches nicht erreichbar. Es liegt uns eine Bestätigung des Heizungsmonteurs vor, dass eine billigere Reparatur des ca. 20 Jahre alten Brenners nicht möglich, bzw. nicht wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre und die Auswechslung aufgrund der Wetterlage sofort notwendig war.

Ist die Eigentümerin zur Bezahlung verpflichtet?

8. Januar 2008 | 15:47

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
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Sehr geehrter Ratsuchender,

im Hinblick auf Ihre Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Da Sie zum Zeitpunkt der Reparatur noch nicht Eigentümer der Wohnung waren, sind Sie auch grds. nicht zur Zahlung verpflichtet.

Die Rechnung wurde aus Gemeinschaftsrücklagen beglichen, so dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nun einen Anspruch auf Zahlung der 340,- € gegen die bisherige/ damalige Eigentümerin hat, gem. § 16 II WEG . Danach ist jeder Eigentümer verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen.

Auch wenn die Eigentümerin nicht zu erreichen war so stand es den anderen Eigentümern gem. § 21 II WEG zu, die Reparatur des Brenners zu veranlassen, um aufgrund der Wetterlage einen dauerhaften und wirtschaftlich erheblichen Schaden an der Heizungsanlage zu verhindern.

§ 21 II WEG : Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.

Somit ist die damalige Eigentümerin zur Zahlung verpflichtet.


Bitte beachten sie, dass diese Plattform nur der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll, eine umfassende juristische Beratung aber keinesfalls zu ersetzen vermag.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen,

Rechtsanwältin Wibke Schöpper.


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

ANTWORT VON

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