Zum Mietvertrag: Mietvertrag vom 19.8.2001, Beginn Mietverhältnis 1.11.2001, Kündigung fristgerecht zum 31.8.06 Auszug aus Mietvertrag: § 18 Instandhaltung der Mieträume Nr. 4 Schönheitsreparaturen: Kleinreparaturen und Wartungen Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (z.B. das Tapezieren von Rauhfaser, d.h. das Ersetzen der Wand- und Deckentapeten und Anstreichen derselben mit weißer Wandfarbe, [...] der Heizkörper incl. der Heizungsrohre, der Innentüren incl. der Türzargen, der Fensterrahmen und der Außentüren innen sowie der Balkontüren innen und dazugehörender Geländer innen, [...]), in dem nachstehenden Turnus fachgerecht auszuführen: Bei Küche, Bad, Toilette 3 Jahre, bei allen übrigen Räumen 5 Jahre. ... Die Wohnung wird zum Einzug vollständig renoviert.