Schoenheitsreparaturen bei Auszug nach kurzer Mietzeit
vom 28.1.2005
25 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers / Bielefeld
Frage 2: Kann der Vermieter z.B. einen Anteil von 7/12 von 25% (also ca. 15%) fordern ? Frage 3: Kann der Vermieter die Ausbesserung der "nicht vollstaendigen Renovierung" jetzt bei Auszug verlangen ? ... Endet das Mietverhaeltnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten fuer die Schoenheitsreparaturen (wie in §7/1 aufgefuehrt) aufgrund eines vom Vermieter vorzulegenden Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschaeftes an den Vermieter nach folgender MAssgabe zu bezahlen: a) liegen die letzten Schoenheitsreparaturen waehrend der Mietzeit laenger als 1 Jahr zurueck, so zahlt der Mieter 25% der Kosten, laenger als 2 Jahre zurueck 40%, laenger als 3 Jahre zurueck 60%, etc... b) Die Regelung nach a) tritt auch in Kraft, wenn seit Mietbeginn die genannten Zeitraeume verstrichen sind.