Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen möchte ich auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Der von Ihnen unterschriebene Mietvertrag ist selbstverständlich weiterhin wirksam und "gültig". Er begründet aber für beide Seiten Rechte und Pflichten.
Durch den Mietvertrag wird der Vermieter zunächst verpflichtet, Ihnen die Räume in bezugsfertigem Zustand zu übergeben. Dieser Pflicht ist er zwar bislang nicht nachgekommen. Die Wirksamkeit des Vertrages wird dadurch aber nicht berührt.
Für die Zeit, in der die Wohnung nicht bewohnbar ist, sind Sie von der Mietzahlungspflicht befreit. Haben Sie die Januar-Miete schon gezahlt, sollten Sie dem Vermieter umgehend schriftlich mitteilen, daß die Mietzahlung unter dem Vorbehalt der Bezugsfertigkeit erfolgte und für die Zeit der Nichtbewohnbarkeit eine Rückforderung ankündigen. Diese können Sie dann mit späteren Mietzahlungen verrechnen - oder im Falle einer Kündigung separat zurückfordern und ggf. gerichtlich geltend machen.
Verstreicht die von Ihnen gesetzte Frist wirkungslos, besteht zwar kein Rücktrittsrecht. Sie können den Mietvertrag dann aber fristlos kündigen, da der Vermieter mit seiner Hauptleistungspflicht in Verzug geraten ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt A. Schwartmann
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