Schreiben an den Vermieter wegen starrer Fristenregelung
vom 19.5.2010
35 €
Historischer Preis
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beantwortet von
Rechtsanwalt Robert Weber / Berlin
Unser Mietvertrag vom 17.05.2004, den wir zum 31.7.2010 gekündigt haben, enthält folgende Standardformulierungen zum Thema Schönheitsreparaturen: ------------- §6 Abs 4. ... Weist der Mieter jedoch nach, daß die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der obengenannten Fristen — zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhaltnisses — durchgeführt worden sind und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muß er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Fristen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind. ... Dankbar wären wir Ihnen für eine Formulierung, die wir so an den Vermieter weiterreichen können.