Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
§ 6 Abs. 4 (a,b, und c) ist tatsächlich aufgrund der starren Fristenregelung vollständig ungültig.
§ 21 verpflichtet sie, die Wohnung in einem zur Weitervermietung geeigneten Zustand zu übergeben. Diese reichlich weiche Formulierung verpflichtet nur dann zu Ausbesserungsarbeiten, wenn die Wohnung in einem unbewohnbaren Zustand ist.
Aus der Distanz und ohne genaueste Kenntnis des Sachverhaltes ist es sehr schwierig, einen weitergebbaren Text zu formulieren. Dies vorausgeschickt, schlage ich folgende Formulierung vor:
"§6 enthält starre Fristenregelungen und eine den Mieter unangemessen benachteiligende Renovierungsregelung. Er ist damit unwirksam und begründet keine rechtlichen Pflichten. Wir werden die Wohnung daher unrenoviert in einem normal bewohnbaren Zustand übergeben."
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Herr Weber,
inzwischen haben wir eine Reaktion vom Vermieter:
<<Es stimmt zwar, dass die "starre Fristenregelungen gem. Mietvertrag § 6" vom Gesetzgeber aufgehoben wurde, damit ist jedoch nicht die allgemeine Renovierungspflicht bei Auszug aufgehoben - auch wenn dieses Gerücht von Sachunverständigen in Umlauf gebracht wurde.>>
Worauf beruft sich der Vermieter hier? Gibt es eine "allgemeine Renovierungspflicht"? Kann man uns trotz der ungültigen Regelung im Mietvertrag zur Endrenovierung zwingen?
Ich hoffe, Sie können uns hier noch einmal abschließend Rechtssicherheit geben.
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine allgemeine Renovierungspflicht aus Gesetz gibt es nicht, der Vermieter kann sich allenfalls auf den § 21 des Mietvertrages berufen.
Sie können nicht zur Endrenovierung gezwungen werden, sie müssen nur die Wohnung in einem weitervermietbaren Zustand übergeben.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt