Die Hausverwaltung merkte auch an, dass sie eigentlich keine Untervermietung mehr haben möchten. ... Danach verlängert sich das Mietverhältnis jeweils ein weiteres Jahr zu den dann geltenden Bedingungen dieses Vertrags, wenn es nicht unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Vertragsende von einer der Vertragsparteien zuvor gekündigt wird. (2) Die Vertragsverlängerung gemäß § 545 BGB bei Fortsetzung des Mietgebrauches nach Be- endigung des Mietverhältnisses durch den Mieter wird ausgeschlossen. § 7 Außerordentliche Kündigung (1) Für die Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund gelten zunächst die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist. (2) Der Mieter kann wegen vollständiger oder teilweiser Nichtgewährung des vertraglichen Ge- brauchs erst kündigen, wenn er dem Vermieter schriftlich eine angemessene Frist zur Abhilfe 5 gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist. Wird die Mietsache zur vereinbarten Zeit nicht zur Verfügung gestellt, so kann der Mieter Schadensersatz fordern, wenn der Vermieter die Verzögerung zu vertreten hat. (3) Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung insbesondere dann kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete oder der Betriebskostenvorauszahlungen in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete oder der Betriebskostenvorauszahlun- gen in der Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Miete für zwei Monate er- reicht. (4) Hat der Mieter den Kündigungsgrund zu vertreten, haftet er dem Vermieter auf den gesamten durch die Kündigung entstehenden Schaden, insbesondere auch auf den Ausfall von Miete und Betriebskosten. (5) Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. ... § 22 Rechtsnachfolge/Rechtsformänderung (1) Bei Veräußerung des Betriebes des Mieters im Gesamten oder in Teilen bedarf es wegen des Überganges des Vertrages auf den Rechtsnachfolger einer vorherigen Vereinbarung mit dem Vermieter.