Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von in gemachten Angaben. Bitte beachten Sie dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Die von Ihnen aufgeführten Argumente sind gut und spannend zu lesen. Sie haben nur einen Nachteil. Alle von Ihnen genannten Paragraphen sind nur für Wohnraummietverträge anwendbar. Um Ihnen eine kompetente Antwort geben zu können, bitte ich Sie um Zusendung des Mietvertrages an meine E-Mail-Adresse. So bleibt Ihnen die kostenlose Nachfragefunktion erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
Saalestraße 20
63667 Nidda
Tel: 06043 801 59 60
Web: https://ra-krueckemeyer.de
E-Mail:
Sehr geehrter Fragesteller,
Ich bedanke mich für die Zusendung der Mietverträge.
Leider kann ich Ihnen nicht die von Ihnen gewünschte Antwort geben.
Bootsliegeplätze sind nach dem Recht der Vermietung von Grundstücken zu bewerten. Da in Ihrem Fall ein Mietvertrag auf Zeit abgeschlossen wurde, könnten Sie nur aus wichtigen Grunde (543 BGB) kündigen. Im vorliegenden Fall haben Sie aber die Gründe für die Kündigung selbst zu vertreten, sodass schon deshalb eine Kündigung aus wichtigen Grund ausscheidet.
Die Verträge sind auch gültig. Insbesondere ist keine unzulässige Verlängerungsklausel enthalten die den Vertrag unwirksam machen würde.
Ihnen kann aber das Verbot der Untervermietung helfen. Nach 540 BGB müssen Sie vor der Untervermietung beim Vermieter anfragen. Verweigert dieser die Zustimmung darf gekündigt werden.
Dies scheint mir der vielversprechenste Ansatz zu sein.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
Gerade wie's mich ein Kollege darauf hin, dass meine Antwort unvollständig ist. Ich bitte dies zu entschuldigen.
540 BGB kann wirksam ausgeschlossen werden, sodass eine Untervermietung nicht möglich ist. Das AG Hamburg hat allerdings in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass ein solcher Ausschluss für Bootsliegeplätze nicht in formularmäßigen Mietverträgen möglich ist. In diesem Fall war es allerdings so, dass es sich um einen einzelnen Liegeplatz nicht innerhalb einer Genossenschaft handelte. Ob bei Ihnen (eine Genossenschaft hat natürlich ein ganz anderes Interesse die Liegeplätze nur an ausgewählte Personen zu vergeben) das Gericht zu einem vergleichbaren Ergebnis kommt, kann nicht abschließend beurteilt werden. Dennoch halte ich dies für Ihre beste (und einzige) Chance sich vorzeitig vom Vertrag zu lösen.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt