Ich habe zu 01.01.2024 eine Eigentumswohnung mit 2 x überdachte Parkplätze als Sondernutzungsrecht (Nicht dingbares Recht) erworben. ... Als Gebrauchsregelung gemäß § 15, Abs« 1, WEG, die nicht ohne Zu- | Stimmung des Betroffenen geändert werden kann, dürfen die im Auf- :f teilungsplan mit den Buchstaben A, B, C und D bezeichneten, nicht abgeschlossenen Stellplätze zum Abstellen von Kraftfahrzeugen aus schließlich von den Wohnungseigentümern benutzt werden, denen sie im ersten Kaufvertrag von dem Eigentümer Korsch zugewiesen worden sind« Die Sondernutzungsrechte sind übertragbar» Es gibt mit sehr großer Sicherheit keine weiteren Reglungen oder Beschlüsse der WEG zu diesen Stellplatze.