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Forderung rechtens oder verjährt

| 15. Juli 2010 21:00 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe im April 2006 eine Eigentumswohnung erworben.
Diese Wohnung wurde am 04.04.2006 laut Grundbuch auf mich übertragen.

Bezogen habe ich die Wohnung am 15.05.2006

Bei der Eigentümerversammelung am 02.07.2009 wurde erläutert, daß die Vorbesitzerin der Wohnung das Hausgeld für 2006 nicht bezahlt hätte und diese die neuen Eigentümer auszugleichen hätten.
Ein Beschluß wurde daraufhin mehrheitlich gefaßt, daß die Eigentümer die Kosten zu übernehmen hätten.

Per Schreiben vom 18.03.2010 wurde ich von der Hausverwaltung aufgefordert, Hausgeld für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 15.05.2006 nachzuzahlen.

Gegen diese Zahlungsaufforderung habe ich am 24.03.2010 per Fax Einspruch eingelegt.
Leider habe ich vergessen, einen Sendebericht zu drucken.
Von der Hausverwaltung habe ich über diesen Fall nichts mehr gehört, der Betrag wurde auch nicht angemahnt.

Nun wurde mir über das Amtsgericht Hagen ein gerichtlicher Mahnbescheid wegen dem Wohngeld zugestellt.
Gegen den Mahnbescheid habe ich per Fax widersprochen.

Ist es zulässig, das neue Eigentümer die Außenstände von ehemaligen Eigentümern übernehmen müssen?
Im Kaufvertrag und im Grundbuch sind diese nicht angegeben.

Ist es zulässig, daß die Eigentümergemeinschaft bestimmen kann, wer, bzw. daß neue Eigentümer die Kosten übernehmen müssen?

Ist diese Forderung nicht verjährt?
Ich bin der Meinung, daß Außenstände aus dem Geschäftsjahr 2006 nach 3 Jahren, also bis zum 31.12.2009 verjährt sind und nicht mehr eingefordert werden können.

Ein Nachbar hat im Jahr 2008 2 Wohnungen gekauft und diese zusammengelegt.
Dieser soll für das Jahr 2006 über 2000€ bezahlen.

Vielen Dank und viele Grüße

Rüdiger Bender

Wären Sie bitte so freundlich und könnten mir Rechtsanwälte für WEG-Recht in Kaarst / Neuss / Düsseldorf empfehlen?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Für das Hausgeld beitragspflichtig ist der jeweilige Eigentümer der Wohnung. Die aus dem Wohnungseigentum sich ergebenden Rechte und Pflichten nach § 16 Abs. 2 WEG sind nicht personenbezogen, sondern an die Einheit geknüpft. Der Erwerber haftet für die Beiträge, die nach seinem Eigentumserwerb fällig geworden sind. Es gibt keine gesetzliche Haftung eines Erwerbers für Rückstände. Dies gilt im Übrigen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb gleichermaßen wie für den Erwerb im Rahmen der Zwangsversteigerung.

Allerdings kann eine solche Haftung durch eine Vereinbarung zwischen dem Erwerber und der Eigentümergemeinschaft begründet werden.Eine solche Vereinbarung verstößt nicht gegen Treu und Glauben oder gegen die guten Sitten. Es kann also in der Teilungserklärung vereinbart werden, dass der rechtsgeschäftliche Erwerber für Zahlungsrückstände des Voreigentümers haftet.

Durch einen Mehrheitsbeschluss kann jedoch eine solche Haftung nicht begründet werden. Eine vom dispositiven Gesetzesrecht abweichende Regelung kann nach § 10 Abs. 2, S. 2 WEG nur durch eine Vereinbarung getroffen werden. Ein entsprechender Beschluss wäre somit nichtig.

Ein Erwerber haftet daher grundsätzlich nur für Beträge die nach seiner Eintragung erfolgt sind.

Im Übrigen wäre die Forderung mittlerweile verjährt.

Die Anwaltssuche können Sie unter dem entsprechenden Reiter vornehmen. Empfehlungen kann ich nicht abgeben.

Bewertung des Fragestellers 17. Juli 2010 | 04:24

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