Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen beim Auszug
vom 8.8.2013
40 €
Historischer Preis
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beantwortet von
Rechtsanwalt Michael Pilarski / Nienburg
Inbesondere, da sich die Rechtslage in den letzen Jahren wohl teilweise geändert hat und bestimmte Klauseln aus Mietverträgen ungültig wurden (z.B. http://www.focus.de/finanzen/news/gastkolumnen/hutzel/keine-chance-fuer-vermieter-warum-mieter-beim-auszug-nicht-streichen-muessen_aid_979184.html). ... Dieser bemisst sich nach dem Verhältnis des Zeitraumes seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zum vollen Renovierungsturnus und wird aufgrund des Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes ermittelt. (3) Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten der Reparaturen der Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie der Verschlussvorrichtungen von Fensterläden zu tragen, soweit die Kosten für die einzelne Reparatur € 125 und der dem Mieter dadurch entstehende jährliche Aufwand 6 % der Jahresbruttokaltmiete nicht übersteigen. (4) Schäden in den Mieträumen hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. ... Dem Vermieter obliegt der Beweis, dass die Schadensursache im Gefahrenbereich des Mieters gesetzt wurde.