Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kleinreparatur wirksam bei Fenstermechanik

| 20. Januar 2017 11:37 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


15:30

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei zwei in unserer Mietwohung verbauten Fenstern sind zeitgleich die Kammergetriebe im Fensterinneren (nicht die Verschlußgriffe) kaputtgegangen.
Die vom Vermieter beauftragte Firma teilte bei der Reparatur mit das diese Getriebe bereits bei vielen Fenstern im Mietobjekt getauscht wurden, da diese nach einigen Jahren innerlich zerbrechen.

Frage 1:
Fällt diese Reparatur in die Kleinreparurenklausel? Zählt das innenliegende Getriebe zu den Gegenständen auf die der Mieter ständigen Zugriff hat?

Frage 2:
Im Mietvertrag ist ein Höchstbetrag pro Kleinreparatur von 75,00€ festgesetzt,
Jedoch ist kein definierter Betrag über die Höchstgrenze pro Jahr aufgeführt, sondern nur der Satz das maximal 3 Kleinreparaturen pro Jahr übernommen werden müssen. Ist die Klausel dann überhaupt rechtsgültig?

Ich bedanke mich im Voraus.

20. Januar 2017 | 12:11

Antwort

von


(569)
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 3559080
Tel: 0211 35590816
Web: https://www.rae-dratwa.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Fragen, die ich wie folgt beantworte:

Nach § 28 Abs. 3 der II. BV sind unter Kleinreparaturen die folgenden Instandsetzungsarbeiten zu verstehen : „Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden".
Der BGH (NJW 1989, 2248) begrenzt die Möglichkeit der Abwälzung der Kosten für Kleinreparaturen auf Gegenstände, die dem „häufigen Zugriff" des Mieters unterliegen,
Innen liegende Verschlussvorrichtungen des Fensters fallen nicht unter der Kleinreparaturklausel, die sich nicht, wie der Fenstergriff, dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen, anders ausgedrückt, an innen liegende Verschlussvorrichtungen kommen Sie als Mieter gar nicht heran und haben demnach für deren Reparatur auch nicht aufzukommen.

Die Höchstgrenze bezüglich der Kosten im Jahr kann auf etwa 7% bis 8% der Jahresmiete festgesetzt werden (AG Braunschweig, GE 2005, 677 = ZMR 2005, 717 ),auf keinen Fall darf aber eine Monatsmiete jährlich überschritten werden.
Insofern halte ich eine Höchstgrenze von 3 x 75,00 €, mithin von 225,00 € im Jahr, noch für rechtswirksam, wobei dies allerdings von der Höhe der Miete abhängig ist, die mir nicht bekannt ist.


Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 20. Januar 2017 | 14:11

Sehr geehrter Herr Peter Dratwa,

vielen Dank für die schnelle Bearbeitung meines Anliegens. Eine Frage besteht noch. Um eine Wirksamkeit der kompletten Kleinreparaturklausel zu erreichen muss im Mietvertrag ein Höchstbetrag pro Jahr eingetragen sein. Es ist folgendes niedergeschrieben das Kleinreparaturen bis maximal 75€ vom Mieter zu tragen sind. Diese Verpflichtung trifft den Mieter höchstens 3 Mal innerhalb eines Jahres.
Reicht diese Formulierung oder muss der Betrag von 225€ ausformuliert sein?

vielen Dank im Vorraus

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Januar 2017 | 15:30

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Formulierung in der Klausel reicht es, die Klausel ist wirksam.


Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 20. Januar 2017 | 15:34

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Peter Dratwa »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 20. Januar 2017
5/5,0

ANTWORT VON

(569)

Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 3559080
Tel: 0211 35590816
Web: https://www.rae-dratwa.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Baurecht