Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Fragen, die ich wie folgt beantworte:
Nach § 28 Abs. 3
der II. BV sind unter Kleinreparaturen die folgenden Instandsetzungsarbeiten zu verstehen : „Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden".
Der BGH (NJW 1989, 2248) begrenzt die Möglichkeit der Abwälzung der Kosten für Kleinreparaturen auf Gegenstände, die dem „häufigen Zugriff" des Mieters unterliegen,
Innen liegende Verschlussvorrichtungen des Fensters fallen nicht unter der Kleinreparaturklausel, die sich nicht, wie der Fenstergriff, dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen, anders ausgedrückt, an innen liegende Verschlussvorrichtungen kommen Sie als Mieter gar nicht heran und haben demnach für deren Reparatur auch nicht aufzukommen.
Die Höchstgrenze bezüglich der Kosten im Jahr kann auf etwa 7% bis 8% der Jahresmiete festgesetzt werden (AG Braunschweig, GE 2005, 677
= ZMR 2005, 717
),auf keinen Fall darf aber eine Monatsmiete jährlich überschritten werden.
Insofern halte ich eine Höchstgrenze von 3 x 75,00 €, mithin von 225,00 € im Jahr, noch für rechtswirksam, wobei dies allerdings von der Höhe der Miete abhängig ist, die mir nicht bekannt ist.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 3559080
Tel: 0211 35590816
Web: https://www.rae-dratwa.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Peter Dratwa,
vielen Dank für die schnelle Bearbeitung meines Anliegens. Eine Frage besteht noch. Um eine Wirksamkeit der kompletten Kleinreparaturklausel zu erreichen muss im Mietvertrag ein Höchstbetrag pro Jahr eingetragen sein. Es ist folgendes niedergeschrieben das Kleinreparaturen bis maximal 75€ vom Mieter zu tragen sind. Diese Verpflichtung trifft den Mieter höchstens 3 Mal innerhalb eines Jahres.
Reicht diese Formulierung oder muss der Betrag von 225€ ausformuliert sein?
vielen Dank im Vorraus
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Formulierung in der Klausel reicht es, die Klausel ist wirksam.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt