Hier sind unsere Angaben: - Beginn des Mietverhältnisses: 01.08.2002 - Kündigung voraussichtlich zum: 31.08.2005 - Wohnungsgröße: 4 Zimmer, ca. 100 qm, Miete aktuell ca. 800,00 € kalt - Mieter: 2 Erwachsene, Nichtraucher - Mietvertrag einer Landesentwicklungsgesellschaft (LEG) mit "Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB), Fassung 1996" als Vertragsbestandteil - Die Regelungen zu Renovierungsarbeiten finden sich in den AVB: Nr. 4 Erhaltung der Mietsache Nr 4 (1) Der Mieter hat die Mietsache [...] schonend und pfleglich zu behandeln, ordnungsgemäß sauber und von Ungeziefer frei zu halten. [...] ... Nr. 4 (4) Schäden in den Mieträumen [... trifft nicht zu] Nr. 4 (5) Hat die LEG gemäß § 4 des Vertrages [§ 4 Mietvertrag: Zusätzliche Vereinbarungen] die Schönheitsreparaturen übernommen, [...., trifft nicht zu] Nr. 11 Rückgabe der Mietsache Nr. 11 (1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die überlassenen Räume in ordnungsgemäßen Zustand, das heißt insbesondere vollständig geräumt und sauber, zu übergeben. ... 6.Falls wir wegen Unwirksamkeit der Klausel nicht zu Schönheitsreparaturen bzw. zu einer Endrenovierung verpflichtet sind: Empfiehlt es sich, zusammen mit der fristgerechten Kündigung der Wohnung auf die Unwirksamkeit der Klauseln hinzuweisen und die Vermietergesellschaft aufzufordern, diese Unwirksamkeit anzuerkennen?