Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
1.) Beide Personen sind gleichberechtigte Mieter der Wohnung und haben dementsprechend die exakt gleichen Rechte und Pflichten. Damit kann die Frau den Mann nicht aus der Wohnung hinaus klagen.
2.) Da der Kindsvater die Möbel darlehensweise bezahlt hat, gehören die Möbel nicht ihm, sondern dem Darlehensnehmer (vermutlich die Kindsmutter?). Dementsprechend hat er keine Möglichkeit, dem Mann die Nutzung der Möbel zu untersagen.
Theoretisch könnte man aber ein Sicherungseigentum zu seinen (des Kindsvaters) Gunsten annehmen, jedoch müßte dazu eine entsprechende Vereinbarung vorliegen. Wenn es natürlich hart auf hart kommt und sich Kindsvater und Mutter gegen den Mann verschwören und entsprechendes behaupten, hat der Mann schlechte Karten.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Diese Antwort ist vom 13.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Herr Weber,
vielen Dank für Ihre schnelle und klare Antwort. Hierzu noch eine Zusatzfrage: Sofern sich einer der beiden nun doch für einen Auszug entscheidet, kann dieser dann alleine aus dem Mietvertrag durch Kündigung aussteigen oder müsste zunächst der Mietvertrag von beiden gemeinschaftlich gekündigt werden und der weiterhin in der Wohnung Wohnende müsste wieder einen neuen Mietvertrag abschließen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Vertrag kann nur von beiden Mietern gemeinsam gekündigt werden.
Allerdings können Sie versuchen, mit dem Vermieter zu vereinbaren, daß der alte Mietvertrag mit beiden Mietern aufgehoben und direkt anschließend ein neuer, inhaltsgleicher Mietvertrag mit nur einem Mieter geschlossen wird. Dadurch würde die Kündigungsfrist vermieden.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt