Schönheitsreparatur Abgeltungsklauseln
vom 31.8.2007
30 €
Historischer Preis
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Aktuellen Kostenvorschlag
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Im Mietvertrag steht unter §18 Schönheitsreparaturen bei Auszug "1.Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflicht, die Kosten für die Schönheitsreparaturen (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschl. Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Außentüren von innen) aufgrund eines vom Vermieter vorzulegenden Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäfts an der Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen, wobei die nachstehend genannten Fristen im Allgemeinen zur Anwendung kommen:" Dann kommen unter a und b die Fristen und Abschlagszahlungen etc, nach einem Jahr müßten wir 25 Prozent der Kosten aufgrund des Voranschlages zahlen, für Nebenräume 14 Prozent. unter 2. "2.