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2.072 Ergebnisse für vermieter fenster

Unentgeltliches Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum
vom 23.11.2006 60 € Historischer Preis
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Unentgeltliches Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt in unserer Einheit gibt es laut Teilungserrklärung Teileigentum, Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum. In einer Urkunde wurde dem Betreiber einer Gaststätte ein Sondernutzungsrecht an dem Gemeinschafsteigentum eingeräumt. In der Urkunde heisst es: "An dem Biergarten wird ein Sondernutzungsrecht zugunsten der Gaststätte (Einheit Nr.6) begründet gem. anliegendem Lageplan.
Schünheitsreparaturen bei Auszug
vom 13.12.2007 35 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
Das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Aussentüren von innen nur bei übermäßiger Abnutzung. 11.3: Die Schönheitsreparaturen müssen im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen, ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt, an dem von dem Mieter zuletzt Schönheitsreparaturen fachgerecht vorgenommen worden sind, durchgeführt werden (übliche Abnutzung vorausgesetzt): - alle 3 Jahre: Küche, Bäder und Duschen, Toiletten - alle 5 Jahre: sämtliche Wohn-, Arbeits-, Ess- und Schlafräume, Flure - alle 7 Jahre: sonstige Nebenräume, Doppelgarage 11.4: Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache in fachgerecht und in gleicher Qualität (z.B. für Wände und Decken mindestens Farben der Qualitätsstufe DIN EN 13300) renoviertem Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der oben genannten Fristen, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses, und mit der nötigen Qualität durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde.
Renovierung beim Auszug? - sind die Klauseln unwirksam?
vom 31.1.2007 25 € Historischer Preis
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Dazu gehören insbesondere neben dem Entsorgen der Abfälle das Anstreichen und Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen, Heizkörper mit Heizrohren und sonstiger Versorgungsleistungen und sämtliche andere Anstriche innerhalb der Wohnung einschließlich derjenigen an Wandschränken, Einbaumöbeln und ähnlichen Gegenständen. 2. ... Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen entsprechend obiger Nr. 2 nicht fällig, weil die Renovierungsfristen angelaufen, aber nicht abgelaufen sind, so gilt folgendes: Der Mieter zahlt an den Vermieter einen Kostenersatz für die seit der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß obiger Nr.3.
Falls wir grundsätzlich keine Schönheitsreparaturen durchführen müssten, stellt sich die Frage, ob b
vom 20.2.2010 35 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
Der Vermieter hat die Wohnräume in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, soweit im folgenden keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind. 2. ... Diese umfassen insbesondere das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Pflegen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen, des sonstigen Holzwerks sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Mieträume in neutralen Farbtönen.
Mal wieder Schönheitsreparaturen - Vertrag im Detail
vom 26.6.2008 30 € Historischer Preis
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Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von inen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre.
Endrenovierung bei Auszug / Schönheitsreparaturen
vom 28.4.2009 35 € Historischer Preis
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Sie umfassen das Anstreichen, Kalken und Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre. Die Schönheitsreparaturen sidn spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: in Küchen, Bädern und Duschenalle 3 Jahre dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle 4 Jahre durchzuführen; in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bishrigen Ausführungsart abweichen. ... Die Beseitigungspflicht nach Satz 1 besteht auch dann, wenn der Mieter die Änderung von seinem Vermieter übernommen hat oder ein Nachmieter zur Übernahme der Änderungen bereit ist, es sei denn, das Wohnungsunternehmen entlässst den Mieter schriftlich aus seiner Verpflichtung. 4.
Falsche Angaben durch Makler
vom 28.10.2009 45 € Historischer Preis
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Guten Tag , zum Sachverhalt : meine lebensgefaehrtin und ich waren dringend auf der suche nach einem haus zur miete. im internet wurde über einen makler ein haus angeboten was von derr beschreibung her recht interessant war. beim ersten telefongespraech mir dem makler wurde ein haus baujahr ende siebzig m. 175 qm garten garage und stellplätzen offeriert , welches momentan saniert wird.der einzugstermin zum 01.12.09 , welcher fuer uns der späteste mögliche termin war wurde bestätigt und eine besichtigung am gleichen tag vereinbart.Aufteilung , grösse des grundstuecks und die lage sprachen uns an.Offeriert wurden zwei "neue" Baeder 1 " neues " Gaeste-wc und neue Fenster rundum. weiterhin wurde der einbau einer neuen gasheizung und der fassadendaemmung bis zum 1.12.2009 garantiert.Der garten war zum besichtigungstermin eine wüste und der makler garantierte uns eine neuanlegung durch landschaftsgärtner nach unseren wünschen.die wohnung wurde ohne küche angeboten.der gasheizung mussten noch die zum besichtigungstermin vorhandenen elektrospeicheröfen weichen.die garagenzufahrt war aufgerissen und sollte nach makleraussagen auch neu hergerichtet werden.weiterhin wurde vom makler zugesichert , dass im zuge der heizungserneuerung auch eine verkabelung fuer Kabel TV in versch. von uns zu bestimmende räume kein problem darstelle.Rundum eine aufschlussreiche besichtigung und durch die angedachten massnahmen ein fuer uns rundes angebot. auf deutliches nachfragen unserereseits ob diese gemachten zusagen auch definitiv seien , versicherte der makler dieses unter der vorgabe , dass er für diesen eigentümer schon viele mietobjekte gehändelte haette und alle gemachten angaben korrekt sind. ... A. . die sanierungsmassnahmen standen nicht im mietvertrag , darauf angesprochen sagte , was ich ihnen zugesichert hab ist mit dem vermieter abgesprochen und findet so statt bis 01.12.09. unsererseits muss lediglich eine einzugsrenovierung sprich tapeten und farbe geleistet werden.wir unterschrieben und überreichten wie gefordert eine monatsmiete kaution.Unser draengen auf mietvertragsunterzeichnung war auch gepraegt durch das nichtvorhandensein einer küche , da nun nur noch sienen wochen bis zum einzug zeit waren eine neue küche zu ordern,dies taten wir dann auch am gleichen tag.Bedingt durch die küchen bestellung war zum 14.12.2009 durch das möbelhaus ein vermesser zum mietobjekt bestellt. ... Der Aufmesser machte sich an die arbeit und wir betrachteten nochmal unser baldiges heim .nach kurzer vorstellung verschwand die vermieterin wieder und sagte , wenn wir fertig waere sollte wir sie anrufen , sie käme dann zum zusperren. beim nochmaligen durchgang stellten wir dann fest , dass die bäder nicht " neu " waren , die Fenster von 2004....ok dachten wir ...halt fast neu. in der zwischenzeit waren aus allen räumen die alten e- speicheröfen entfernt worden um platz fuer die neuen heizkörper zu schaffen. mit entsetzen stellten wir fest , dass nun in jedem der sechs räume (alle Böden gefliesst) unansehnliche betonpodeste höhentechnisch über die fliesen ragend die räume verschandelten , somit sämtliche böden zerklüftet waren . weiterhin hingen nun riesige fensterbänke auf grund der bautiefe der alten öfen in die räume.Das war zum besichtigungstermin für uns nicht ersichtlich , da die öfen im aussenmass grösser waren als die podeste.ein hinweis darauf hätte vom makler kommen müssen. wir baten dann die vermieterin zum gespraech vor ort , der küchenaufmesser hatte seine arbeit beendet. wir sprachen die vermieterin nun auf die kaputten böden im ganzen haus an und auf die überdimensionierten fensterbänke.
Fristenregelung Schönheitsreparaturen
vom 25.9.2007 40 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwältin
Die Wohnung ist gekündigt und wird demnächst an den Vermieter übergeben. ... Die Schönheitsreparaturen umfassen in der Wohnung das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fussböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. ... Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume durchzuführen: In Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, dabei die Innenanstriche der Fenster, sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle 4 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.
Renovierung bei Kündigung innerhalb von 5 Jahren und Wohnung in sehr gutem Zustand
vom 14.10.2014 51 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
Der Vermieter hat mir eine Abschlagszahlung in Höhe von 1100 Euro angeboten, ohne das von meiner Seite noch Renovierungsarbeiten gemacht werden müssten - was mir deutlich zu hoch erscheint. - Meine Frage ist nun was im Konkreten Fall renovierungstechnisch meine Pflichen vor verlassen der Wohnung sind. - Ob ich eine Zahlung an das Wohnbauunternehmen entrichten muss. - Und ob es ausreicht wenn ich kleinere Gebrauchsspuren partiell selbst behebe und die Wohnung dann so übergebe. ... Die Schönheitsreparaturen umfassen: das Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken, den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen mit Türzargen, der Aussentüren von innen, der Heizkörper einschliesslich der Heizungs- und Versorungsrohre sowie Malerarbeiten an allen vom Wohnungsunternehmen gestellten Einbauten. Die Schönheitsreparaturen sind währen der Mietzeit unaufgefordert, in der Regel nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: in Kücken, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, dabei sind Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen spätestens alle fünf Jahre durchzuführen. in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre. in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.