Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es zulässig, dem Mieter einer Wohnung die so genannten Schönheitsreparaturen aufzubürden und ihn dazu zu verpflichten, bei der Beendigung des Mietverhältnisses eine Schlussrenovierung vorzunehmen.
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach der Rechtssprechung des BGH nicht anhand eines starren Fristenplans erfolgen darf und auch keine so genannte unbedingte Endrenovierungspflicht vereinbart werden kann.
Ausdrücklich für zulässig erachtet wird durch den BGH eine Vereinbarung, wonach Schönheitsreparaturen im allgemeinen in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre erforderlich sein werden. (BGH, Urteil vom 23.06.2004, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20361/03" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 361/03</a>)
Dementsprechend ist die in Ihrem Vertrag verwendete Klausel wirksam.
Gleiches gilt für die hinsichtlich der Endrenovierung verwendeten Klausel.
Diese stellt gerade keine starre Endrenovierungspflicht auf, sondern macht diese Abhängig davon, ob zuvor die Schönheitsreparaturen durchgeführt wurden und ob ausnahmsweise kein Endrenovierungsbedarf besteht.
Dementsprechend sind Sie – sofern nicht tatsächlich kein Renovierungsbedarf gegeben ist – leider zur Schlussrenovierung verpflichtet.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht