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Falls wir grundsätzlich keine Schönheitsreparaturen durchführen müssten, stellt sich die Frage, ob b

20. Februar 2010 12:20 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit 01.03.2005 bewohnen wir ein Reihenhaus und nun steht zum 15.03.2010 der Auszug an. Auch wir stellen uns die Frage, ob wir zur Renovierung, insbesondere zu Malerarbeiten verpflichtet sind? Seit unserem Einzug haben keine Schönheitsreparaturen durchgeführt. Falls wir grundsätzlich keine Maßnahmen durchführen müssten, stellt sich die Frage, ob bunte Wände trotzdem gestrichen werden müssen?

Vielen Dank im voraus.

Der Wortlaut im Vertrag ist wie folgt:

§9 Instandhaltung der Mieträume und Schönheitsreparaturen

1. Der Vermieter hat die Wohnräume in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, soweit im folgenden keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.

2. Die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter. Diese umfassen insbesondere das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Pflegen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen, des sonstigen Holzwerks sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Mieträume in neutralen Farbtönen. Parkettböden sind versiegelt zu halten, Teppichböden zu reinigen.

Im Allgemeinen (also bei normaler Abnutzung) sind die Schönheitsreparaturen, ab Vertragsbeginn gerechnet, in
a) Küche, Bad und WC alle 3 Jahre
b) Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Arbeitszimmer alle 5 Jahre
c) den übrigen Räumen alle 7 Jahre
sach- und fachgerecht auszuführen oder ausführen zu lassen

3. Besteht das Mietverhältnis länger als die in Ziffer 2 erwähnten Fristen und hat der Mieter keine Schönheitsreparaturen ausgeführt, obwohl er gemäß Ziffer 2 dazu verpflichtet gewesen wäre, so hat der Mieter die Schönheitsreparaturen spätestens zum Ende des Mietverhältnisses auszuführen oder auszuführen lassen. Dies gilt nicht, ewnn auch bei Mietende aufgrund besonderer Umstände (zum Beispiel nur kurzfristige tatsächliche Nutzung der Mieträume) kein Renovierungsbedarf besteht.

4. Ende das Mietverhältnis, bevor die in Ziffer 2 erwähnten Fristen - gerechnet ab Mietbeginn oder sonst ab dem Zeitpunkt der letzten vom Mieter selbst oder in seinem Auftrag ausgeführten Schönheitsreparaturen - ablaufen, so hat der Mieter dei auf diese Mietzeit anteilig entfallenden Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen, es sei denn, er führt die Schönheitsreparaturen zum Ende der Mietzeit sach- und fachgerecht selbst aus oder lässt dies tun.
Die Kostenbeteiligung des Mieters wird auf der Basis eines einzuholenden Kostenvoranschlages eines Fachunternehmens im Allgemeinen wie folgt berechnet:
Betrug die Mietzeit
für Räume gem. Ziffer 2a 2b 2c
länger als 1 Jahr: 33% 20% 14%
länger als 2 Jahre: 66% 40% 29%
länger als 3 Jahre: 60% 43%
länger als 4 Jahre: 80% 57%
länger als 5 Jahre: 71%
länger als 6 Jahre: 86%
Die vorstehenden Prozentangaben beziehen sich auf den Endbetrag des entsprechenden Kostenvoranschlags einschl. MwSt. Dem Mieter bleibt im Einzelfall der Nachweis vorbehalten, dass (zum Beispiel wegen nicht dauerhaften Bewohnens) kein oder nur teilweiser Renovierungsbedarf besteht. In diesem Fall entfällt die Kostenbeteiligung oder ermäßigt sich entsprechend.

20. Februar 2010 | 13:00

Antwort

von


(458)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist es zulässig, dem Mieter einer Wohnung die so genannten Schönheitsreparaturen aufzubürden und ihn dazu zu verpflichten, bei der Beendigung des Mietverhältnisses eine Schlussrenovierung vorzunehmen.

Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach der Rechtssprechung des BGH nicht anhand eines starren Fristenplans erfolgen darf und auch keine so genannte unbedingte Endrenovierungspflicht vereinbart werden kann.

Ausdrücklich für zulässig erachtet wird durch den BGH eine Vereinbarung, wonach Schönheitsreparaturen im allgemeinen in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre erforderlich sein werden. (BGH, Urteil vom 23.06.2004, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20361/03" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 361/03</a>)

Dementsprechend ist die in Ihrem Vertrag verwendete Klausel wirksam.

Gleiches gilt für die hinsichtlich der Endrenovierung verwendeten Klausel.

Diese stellt gerade keine starre Endrenovierungspflicht auf, sondern macht diese Abhängig davon, ob zuvor die Schönheitsreparaturen durchgeführt wurden und ob ausnahmsweise kein Endrenovierungsbedarf besteht.

Dementsprechend sind Sie – sofern nicht tatsächlich kein Renovierungsbedarf gegeben ist – leider zur Schlussrenovierung verpflichtet.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

ANTWORT VON

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