Renovierungspflicht bei Auszug - Starrer Fristplan
vom 25.2.2007
30 €
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beantwortet von
Rechtsanwältin Gabriele Koch / Nürnberg
. § 16 (Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume) (...) 4.a) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fussböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Aussentüren von innen) in den Mieträumen in der nachstehenden Reihenfolge fachgerecht auszuführen. ... Weist der Mieter jedoch nach, daß die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der obengenannten Frist - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses - durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muß er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Fristen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind.