Wir antworteten sachlich, dass wir mit der Dame schon inzwischen seit zwei Wochen per E-Mail in Kontakt stehen und die ganze Sache zwecks Übergabe endlich hinter uns bringen möchten und wir ganz sicher nicht warten wollen, bis die Dame aus dem Urlaub zurück ist. ... Die Klausel aus dem Mietvertrag: Erhaltung der Mietsache: - Mieter ist verpflichtet, während des Mietverhältnisses durch die Abnutzung durch den Mieter bedingten Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. - Schönheitsreparaturen umfassen: Anstreichen und Tapezieren der Wände und Decken, Innenanstrich der Fenster, Streichen der Türen sowie Heizkörper einschließlich Rohre - Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist der Vermieter verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigst, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen Rückgabe der Mietsache: - Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen. - Sind bei Beendung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter an dem Vermieter einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei der Berechnung der Miete berücksichtigt worden ist.