Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Sie müssen die Wohnung nicht renovieren, d.h. weder tapezieren noch streichen. Es genügt die Wohnung besenrein zurückzugeben.
Die Klausel hinsichtlich der Schönheitsreparaturen ist wegen der starren Fristen unwirksam; Urteil vom 23.06.2004 Aktenzeichen: VIII ZR 361/03
. Die Endrenovierungsklausel ist ebenfalls unwirksam, da die Klausel auf den unzulässigen starren Fristenplan Bezug nimmt. Dadurch wird die Vereinbarung über die Endrenovierung von der Unwirksamkeit miterfasst; BGH Urteil vom 5.4.2006, VIII ZR 178/05
2.
Grundsätzlich müssen Sie die Wohnung so zurückgeben wie Sie diese erhalten haben. D.h. Sie müssen alle die Dinge entfernen, die Sie verändert haben. Der Eigentümer muss der Veränderung nicht ausdrücklich widersprochen haben. Daher müssen Sie den PVC Belag entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 10.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Danke für Ihre Antwort Herr Bordasch.
Was heißt das nun konkret ? Wenn ich die Wohnung in den ursprünglichen Zustand versetzen muss, müsste ich theoretisch die gleichen Blümchentapeten anbringen die anfangs drin waren, bzw tapezieren ? Das heißt ich muss also doch renovieren ? Oder reicht es alles weiß zu streichen ? Verstehen Sie mein Dilemma ? Einerseits heißt es ich brauche nicht zu renovieren, andererseits soll ich die Wohnung in den Ursprungszustand zurückversetzen was einer Renovierung gleich kommt.
Bitte nochmals um eine Antwort. Vielen Dank !
Sehr geehrter Fragesteller,
vielleicht habe ich mich etwas missverständlich ausgedrückt, ich bitte dies zu entschuldigen.
Dem Leitgedanken des Mietrechts liegt zugrunde, dass der Eigentümer die Schönheitsreparaturen vornimmt, weil dies zum Erhalt der Mietsache gehört. Diese Verpflichtung kann der Eigentümer dem Mieter übertragen. Da die Übertragung der Schönheitsreparaturen unwirksam ist, müssen Sie diese nicht durchführen. Solange Ihre eigenen freiwillig durchgeführten Arbeiten nur dem Werterhalt der Mietsache dienen, hat der Eigentümer keinen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, bei Ihnen also der Blümchentapete. Sie müssen zum Auszug also weder streichen noch tapezieren, da Sie sich dazu nie verpflichtet haben.
Anders ist die Sache allerdings wenn Sie eine Änderung der Mietsache vornehmen, also z. Bsp. den Bodenbelag verändern. Dann müssen Sie den alten Zustand widerherstellen und den Bodenbelag zum Vertragsende wieder entfernen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -