Voraussetzung der Fälligkeit aller Zahlungen gemäß vorstehend § 6 ist eine Mitteilung des Notars, dass a. der Kaufvertrag rechtswirksam ist, b. die für seinen Vollzug erforderlichen Genehmigungen vorliegen, c. die Auflassungsvormerkung/en hinsichtlich des Kaufgegenstandes im Wohnungsgrundbuch eingetragen ist /sind, d. ihm - sofern erforderlich - das Versprechen des Grundpfandgläubigers des Verkäufers zur Freigabe oder Rückzahlung auch im Falle eines steckengebliebenen Baus nach § 3 MaBV für sämtliche vom Käufer dem Bauträger übergebenen Vermögenswerte vorliegt. 2. ... Danach hat sich der Bürge bis zum Höchstbetrag in Höhe des gesamten Kaufpreises - gegebenenfalls ratenweise - zur Sicherung aller etwaigen Ansprüchen des Käufers gegen den Verkäufer auf Rückgewähr oder Auszahlung der gezahlten Raten, die der Verkäufer erhalten hat, zu verbürgen, die Bürgschaft erlischt (spätestens) dann, wenn der Kaufgegenstand vollständig fertig gestellt und der Besitz daran an den Käufer übergeben ist sowie die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1) der MaBV erfüllt sind (d. h. wenn dieser Kaufvertrag voll rechtswirksam ist, dem Verkäufer kein vertragliches Rücktrittsrecht mehr zusteht, die Vormerkung für den Käufer im Grundbuch ranggerecht eingetragen ist und die Freistellung des Kaufgegenstandes frei von Rechten Dritter, die vom Käufer nicht übernommen worden sind - z. ... Die Bürgschaft sichert Zahlungsansprüche auf Ersatz von Aufwendungen, die der Käufer für Mängelbeseitigung aufwenden muss, Ansprüche auf Rückzahlung der Vorauszahlung, die aus einer auf nicht beseitigte Mängel gestützten Minderung, eines auf nicht beseitigte Mängel gestützten Rücktritts oder aus einem Schadensersatzanspruch wegen (teilweiser) Nichterfüllung resultieren.