Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
als Verkäufer haben Sie im Falle eines Sachmangels leider nicht das Recht, einseitig ohne diesbezügliche Vereinbarung mit dem Käufer vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer einer mangelhaften Sache hat aber nach §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" target="_blank">437</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank">439</a> BGB zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung (in diesem Fall Reparatur des Plotters, ein Recht auf Lieferung eines anderen mangelfreien Plotters scheidet schon wg. der unverhältnismäßig hohen Kosten, Verkauf zu 50% unter Marktwert, aus). Erst bei Fehlschlagen der Nachbesserung (i.d.R. nach zwei erfolglosen Reparaturversuchen) kommt unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen ein Anspruch des Käufers auf Kaufpreisminderung, Rücktritt vom Kaufvertrag, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen in Betracht. Die Aufwendung für die Reparatur (insb. Transport-, Wege- Arbeits- und Materialkosten) sind dabei vom Verkäufer zu tragen. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche verjähren bei dem Kauf eines Plotters in zwei Jahren, beginnend mit der Ablieferung der Sache, falls keine anderweitige wirksame vertragliche Vereinbarung getroffen wurde. Wurde ein Mangel arglistig verschwiegen, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend frühestens mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.
Der Sachmangel muss aber bereits bei der Übergabe des Plotters vorgelegen haben, auch wenn der Mangel erst später erkennbar wurde. Das Vorliegen des Sachmangels und dass er bereits bei der Übergabe vorlag, müsste in einem etwaigen Gerichtsverfahren der Käufer beweisen, nicht der Verkäufer. Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs (ein Verbraucher kauft von einem Unternehmer) gilt nach §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html" target="_blank">474</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/476.html" target="_blank">476</a> BGB allerdings eine Beweislastumkehr. Wird innerhalb von sechs Monaten seit Übergabe ein Sachmangel erkennbar, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, soweit dies nicht mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Letzteres käme in Betracht, falls es sich um einen gebrauchten Plotter handelt. Sie müssten dann die Mangelfreiheit bei der Übergabe beweisen.
Für den wirksamen vertraglichen Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche wären Sie beweispflichtig. Sie müssten etwa mittels Zeugen oder entsprechender Schriftstücke beweisen, dass tatsächlich zu den Konditionen des Ebay-Angebots ("Privatverkauf, keine Garantie oder Rücknahme") verkauft wurde. Ein Haftungsausschluss greift aber nicht, soweit der Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde (das Gerät beispielweise als "funktionstüchtig" oder "fehlerfrei" beschrieben wurde). Garantie und Gewährleistung sind übrigens rechtlich zwei unterschiedliche Dinge. Garantie ist ein freiwilliges Versprechen des Verkäufers hinsichtlich einer bestimmten Haltbarkeit oder Beschaffenheit des Kaufgegenstandes. Gewährleistung sind die gesetzlichen Ansprüche des Käufers, die er hat, wenn ein Kaufgegenstand mangelhaft ist. Der BGB-Standardkommentar sagt hierzu: "Ohne Garantie bedeutet i.d.R. keinen Haftungsausschluss, sondern höchstens die Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache."(Palandt-Putzo, § 444 Rn. 20). Es gibt aber Gerichtsurteile, die eine solche Klausel "ohne Garantie" als allgemeinen Gewährleistungsausschluss ansehen (Landgericht Berlin, Urteil vom 16.03.2004, Az. 18 O 533/03
; Landgericht Osnabrück, Urteil v. 25.11.2005, Az. 12 S 555/05
). Ob der Haftungsausschluss tatsächlich als wirksam angesehen wird, hängt im Einzelfall dann vom jeweiligen Gericht ab.
Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufes (unabhängig von der Bezeichnung "Privatverkauf" im Ebay-Angebot, es kommt darauf an, ob Sie tatsächlich Unternehmer sind oder nicht) kann die gesetzliche Gewährleistung nicht vollständig ausgeschlossen werden, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/475.html" target="_blank">§ 475 BGB</a>. Sie beträgt bei neuen Sachen mindestens zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen mindestens ein Jahr.
Falls Sie einen Gewährleistungsausschluss nicht beweisen können und falls Sie sich auch nicht sicher sind, dass der Käufer nicht beweisen kann, dass bei der Übergabe ein Sachmangel vorlag, sollten Sie ihn darauf verweisen, dass er im Falle eines Sachmangels (sofern dieser denn vorliegt), ohnehin zunächst nur ein Nachbesserungsrecht hat und derzeit noch keine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen kann.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Es scheint als daß ich Lehrgeld zahlen sollte, ich habe nur mal wegen einem Vergleichsvorschlag nachgefragt, anbei die abschrift, weil als pdf Format empfangen und damit nicht kopierbar: Meine Frage:
Wäre ich damit dann endgültig aus allen Haftungen raus? Oder ist da nochmals was zu erwarten? denn der gibt sonst keine Ruhe, sind meine Befürchtungen und ist selbst schwer zu greifen(Ltd...)
Abfindungsvergleich
zwischen a als Verkäufer und B als Käufer.
Der Vertragspartner A verkaufte an B einen Plotter. Dieser wurde als technisch einwandfrei und mangelfrei verkauft.
Die Vertragspartner schlossen keinen gesonderten Kaufvertrag, so daß BGB Kaufrecht Anwendung findet. Einen ausdrücklichen Verzicht von B auf Garantie und Gewährleistungsansprüche liegt nicht vor.
Der Vertragspartner zu b erklärt dem Vertragspartner zu a die Mängelrüge und schlägt diesen Vergleich zur endgültigen Klärung vor.
Die Vertragspartner vereinbaren eine Kaufpreisminderung um 300,-Eur welche vom Vertragspartner akzeptiert wird und dem Vertragspartner zu B bis zum 8.9.2006 auf das Konto von B zurückzuerstatten ist.
Im Gegenzug dazu erklärt der Vertragspartner zu b den Verzicht auf weitergehende Garantie und/ oder Gewährleistungsansprüche aus dem Ankauf des Gerätes.
Sollte der Eingang des Minderungsbetrages nicht fristgerecht zu verzeichnen sein, wird dieser Vergeleich hinfällig.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich würde an Ihrer Stelle einen eigenen Vergleich aufsetzen und bevor Sie unterschreiben, dem Käufer diesen zur Unterschrift zu senden . An dessen Version stören mich z.B die Bestätigungen "wurde als technisch einwandfrei und mangelfrei verkauft" und "ein ausdrücklicher Verzicht auf Garantie und Gewährleistungsansprüche liegt nicht vor", diese Klauseln würde ich in jedem Fall streichen. Ich würde ansonsten folgende Teilformulierung des Vergleichs vorschlagen: "[...]Der Käufer erklärt dem Verkäufer hiermit die Mängelrüge. Der Käufer verzichtet hiermit auf jegliche weiteren Ansprüche gegen den Verkäufer, die sich in Verbindung mit dem Kauf des Plotters ergeben, egal aus welchem Rechtsgrund. Insbesondere verzichtet der Käufer auf jegliche weiteren Garantie- oder Gewährleistungsansprüche. Der Verkäufer erklärt sich mit dem Verzicht des Käufers einverstanden. Im Gegenzug für den Verzicht wird hiermit von den Parteien eine Kaufpreisminderung um 300,- Eur vereinbart - seitens des Verkäufers ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Mit der Kaufpreisminderung sind sämtliche Ansprüche des Käufers abgegolten.[usw.]".
Ansonsten möchte ich aber noch mal daran erinnern, dass nicht Sie, sondern der Käufer - es ist ja wohl kein Verbraucher, sondern ein Unternehmen, eine Ltd., wenn ich das beim letzten Mal richtig gelesen habe, ein Teil der Nachfrage wurde ja mittlerweile gelöscht - im Streitfall dafür in der Beweispflicht wäre, dass der Sachmangel bereits bei der Übergabe des Gerätes vorlag bzw. angelegt war.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin