Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Maßgeblich ist hier § 103 InsO
- Wahlrecht des Insovlenzverwalters:
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
Der Insolvenzverwalter hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Wahl, den Vertrag anstelle des Schuldners zu erfüllen oder die Erfüllung abzulehnen.
Ihre Rechte ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
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www.kanzlei-roth.de
Tel. 040/317 97 380
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Diese Antwort ist vom 18.08.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Danke für ihre Antwort.
Leider empfinde ich das sie an meinen Fragen vorbeiargumentiert haben.
Sie haben mir wohl eine Beschreibung des Ablauf des Insolvenzverfahren und der Rolle des Insolvenzverwalters gegeben, aber dies war nicht meine Frage. Diese Erkenntnisse hatte ich alle schon aufgrund meiner Internetrecherchen.
Ich kann daher mit der bisherigen Beantwortung der Frage nicht zufrieden sein.
Bitte beantworten sie meine anfangs gestellten Fragen:
1. Wie verhält sich das Eigentumsrecht rund um das KFZ (dieses befindet sich ja wieder in meinem Besitz). Ist dies rechtens oder bin ich zur Wiederherausgabe verpflichtet, wenn der Insolvenzverwalter dies von mir fordert?
Bin ich durch das Eigentumsrecht berechtigt, das Fahrzeug bei mir zu behalten und nicht herauszugeben?
2. Kann ich zur Bank gehen und die Herausgabe des Fahrzeugbriefes einfordern? Durch die Sicherungsübereignung hat ja defakto kein Eigentumswechsel stattgefunden.
3. Muss ich dringlich irgendwelche Schritte gegenüber dem in Konkurs gegangen Käufer oder dem Insolvenzverwalter tätigen z.B. Zahlungsfrist setzen und den Rücktritt vom KV erklären? Wenn ja, welche und an wenn?
4. Wie verhält es sich mit den 35% Anzahlung des insolventen Käufers? Ich habe ja das Auto retour, und die Anzahlung hier. Beides wird ja nicht gehen.
Dies waren die 4 Kernfragen meiner ursprünglichen Frage.
Die hätte ich gerne beantwortet.
Vielen Dank,
Mag. Andreas Reiter
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben in Ihrem Beitrag folgende Fragen gestellt:
Kann ich nun einfach zur Bank gehen und den Brief einfordern, da sie ja mein Eigentum als Sicherheit genommen haben, obwohl ich nichts mit denen zu tun habe?
Sie können als Eigentümer einen Herausgabeanspruch geltend machen. Die Bank könnte sich aber auf ein Besitzrecht aus der Sicherungsabrede berufen.
Oder kommt hier ohnehin der Masseverwalter ins Spiel und muss ich mit dem Reden?
Bis der Insolvenzverwalter seine Wahlentscheidung trifft, steht Ihnen als Vorbehaltsverkäufer kein Rücktrittsrecht nach § 323 BGB
zu und die Fristsetzung ist nicht gem. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB
entbehrlich.
Entscheidet sich der Verwalter für die Erfüllung, muss er so erfüllen wie Sie mit dem Käufer es vereinbart haben.
Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, haben Sie als Vorbehaltsverkäufer beim einfachen Eigentumsvorbehalt ein Aussonderungsrecht an der Kaufsache gem. § 47 InsO
.
Sie müssen dann den erhaltenen Kaufpreis nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts zurückerstatten, abzüglich Ihres evtl. Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
Bevor der Verwalter seine Wahl nicht getroffen hat, ist insoweit nichts zu veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth