Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Nach ihrem Vortrag haben sie ein Rücktrittsrecht vereinbart. Sie erklärten bei Zweifel am Tierwohl von dem Vertrag Abstand zu nehmen. Die Käuferin war damit einverstanden. Da die Vorstellungen und das Verhalten der Käuferin bzgl. der Katzen nicht dem Tierwohl gemäß sind können sie demnach zurücktreten. Die Anzahlung müssen sie natürlich erstatten. Ob sie die Aufwendungen (Zubehör) ersetzen müssen hängt zunächst von der Art der Aufwednungen ab und ist eher zweifelhaft. Letztendlich muß die Käuferin ihnen die Kontodaten übermitteln, um das Geld zurückzubekommen. Sie haben von sich aus alles unternommen und ihnen ist kein Vorwurf zu machen. Sie sollten demnach abwarten, ob die Käuferin einen Anspruch geltend macht und dann gegebenenfalls reagieren. Die Anzahlung wäre dann zu erstatten. Die Aufwendungen müssen hingegen substantiiert begründet werden. Es muß geklärt werden, was zu welchem Grund angeschafft wurde. Dies muß mit Rechnungen belegt werden. Folglich sollten sie zunächst den Anspruch für das Zubehör zurückweisen.
Ich hoffe ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Hellmich, Dipl.-Jur.
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Nach ihrem Vortrag haben sie ein Rücktrittsrecht vereinbart.
Ja aber sie sagt im Anzahlungsvertrag ist nur für sie ein Rücktrittsrecht genau beschrieben und keins für mich. Und nur den hat sie Unterschrieben. Habe ich also kein Rücktrittsrecht? Den Schutzvertrag hat sie zwar gelesen aber nicht unterschrieben, wie ich in meinem Vortrag beschrieben hatte.
Sie erklärten bei Zweifel am Tierwohl von dem Vertrag Abstand zu nehmen.
Genau das stand im Schutzvertrag. Der wäre aber erst, wie im Vortrag beschrieben, bei Übergabe zu unterschreiben gewesen. Also wie gesagt sie kannte ihn hatte ihn aber nicht unterschrieben. Ist er dann trotzdem gültig?
Die Käuferin war damit einverstanden.
Denke schon da sie ja sonst den Anzahlungsvertrag nicht unterschreiben hätte müssen.
Ein Vertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Er kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Wenn sie sich also einig waren, haben sie ein Rücktrittsrecht. Zudem ist die Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung gem. § 158 BGB
noch nicht eingetreten. Das Eigentum an der Katze hätte sie erst bei vollständiger Zahlung erlangt. Sie sollten auf den Standpunkt beharren, dass der "Schutzvertrag" ein Teil der Vereinbarung war und das ein Rücktrittsrecht für sie von Anfang an beabsichtigt war. Das Tierwohl war zudem auch schon vor Übergabe gefährdet. Es ist nicht zumutbar, dass Tier erst zu übergeben und dann erst zurückzutreten. Im Zweifel könnten sie den Vertrag auch wegen Irrtum gem. § 119 BGB
anfechten oder den Vertag wegen Dissens gem. § 154 BGB
für nichtig erklären.
Ich hoffe ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich