Grundsätzlich ist es ja auch möglich eine Verpflichtung, ein Grundstück nicht oder nicht an eine bestimmte Person zu veräußern, formfrei möglich ist (BGHZ 31, 19; 103, 238). ... Aus den Ausführungen meines Bekannten entnehme ich, dass eine Verpflichtungserklärung, ein bestimmtes Grundstück nicht zu veräußern vom Grundsatz her wie jedes Dauerschuldverhältnis gekündigt werden kann. Die Frage ist nun folgende: Nehmen wir an, man hat sich gegenüber seinem Nachbarn ohne Gegenleistung rein schuldrechtlich verpflichtet ein Grundstück nicht bzw. nicht an eine bestimmte Person/Unternehmen zu verkaufen und in der Verpflichtungserklärung, die man abgegeben hat (sei es nun mündlich oder schriftlich), wird zur Kündbarkeit dieser Verpflichtungserklärung keine Aussage gemacht (insofern unterscheidet sich die Verpflichtungserklärung von der Verpflichtungserklärung, die mein Bekannter gegenüber der Bank abgegeben hat), läßt sich diese Verpflichtungserklärung gegenüber dem Nachbarn dann jederzeit mit einer bestimmten Frist kündigen??