Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
In der Tat hat der Pachtvertrag mit dem Kaufvertrag über das Mobilheim juristisch nichts direkt zu tun. Allerdings trifft Sie bei Abschluss eines Kaufvertrages eine Nebenpflicht die Interessen und Rechtsgüter des Käufers nicht zu schädigen oder zu gefährden. Diese Forderung aus positiver Vertragsverletzung (pVV) ist im Gesetz in § 280 BGB
geregelt. Beim Kaufvertrag wäre der Pachtvertrag nur ein Nebenpunkt, allerdings könnte man Ihnen das Verschweigen einer möglichen Kündigung als Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht auslegen. Sie haben auch beim Kaufvertrag die Pflicht die Vermögensinteressen des Vertragspartners nicht zu gefährden. Auch wenn Sie keine konkreten Anhaltspunkte haben, sollten Sie auf die Gerüchte hinweisen. Es wäre auch möglich im Kaufvertrag eine Klausel aufzunehmen, in der Sie klarstellen, dass eine Haftung wegen einer möglichen Kündigung des Pachtvertrages ausschließen.
Es ist natürlich grundsätzlich Sache des Käufers sich beim Verpächter zu erkundigen, es wäre aber riskant, einen Käufer hier im Unwissen zu lassen.
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Diese Antwort ist vom 15.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ergänzung vom Anwalt
15.10.2010 | 22:40
Sehr geehrter Fragesteller,
meine Antwort legt deutsches Recht zugrunde, ich gehe davon aus, dass Sie bei einem Verkauf deutsches Recht im Vertrag mit dem Käufer vereinbaren. Zum niederländischen Recht kann ich keine Angaben machen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt