Sehr geehrter Ratsuchender,
so wie Sie den Sachverhalt schildern, hat der ursprüngliche Eigentümer das Grundstück an die Firma verkauft. Damit ist der von Ihnen als Eigentümer bezeichnete nicht mehr der Eigentümer, sondern die Firma ist Eigentümerin.
Mit dem Landwirt ist 1993 nach Ablauf des befristeten Vertrages mündlich ein sog. Landpachtvertrag geschlossen worden. Da er nicht schriftlich abgeschlossen wurde handelt es sich nach dem Gesetz um einen unbefristeten Landpachtvertrag.
Durch den Kauf des Grundstückes durch die Firma ist diese mit allen Rechten und Pflichten in den Landpachtvertrag eingetreten. Das Vertragsverhältnis besteht damit ausschließlich zwischen der Firma und dem Landwirt.
Die Firma kann nunmehr den Landpachtvertrag kündigen. Ein wichtiger Grund, der zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung berechtigen würde, ist nicht ersichtlich. Daher bleibt es bei der ordentlichen (fristgerechten) Kündigung. B Die ordentliche Kündigung muss spätestens am 3. Werktag des laufenden Pachtjahres erklärt werden und wird dann wirksam zum Ende des nächsten Pachtjahres. De facto beträgt die Kündigungsfrist damit 2 Jahre.
Ein Grund zur außerordentlichen Kündigung würde dann bestehen, wenn die Firma tatsächlich mit dem Schotterabbau beginnen will. Dann könnte Sie fristlos kündigen, müsste aber tatsächlich auch unmittelbar mit dem Abbau beginnen.
Problematisch ist an Ihrer Konstellation, dass der ehemalige Eigentümer das Grundstück weiterhin nutzen darf, folgendes:
Der Landpachtvertrag könnte zwischen dem ehemaligen Eigentümer und dem Bauern bestehen geblieben und nicht übergegangen sein. In diesem Falle hätte der ehemalige Eigentümer das o.g. ordentliche Kündigungsrecht. Will nun die Firma mit dem Abbau beginnen, muss aber der ehemalige Eigentümer die Kündigungsfrist einhalten. Er hat damit nur noch die Wahl zwischen Regen und Traufe: Entweder entzieht er dem Bauern sein Nutzungsrecht und macht sich diesem Gegenüber schadensersatzpflichtig, oder er macht der Firma den Abbau unmöglich und macht sich dieser gegenüber schadensersatzpflichtig.
Zu der Überlassung an den anderen Bauern ist zu sagen, dass die Firma hierzu aufgrund Ihrer vertraglichen Konstruktion nicht berechtigt ist, wenn der Pachtvertrag beim ehemaligen Eigentümer verblieben ist (wegen dessen Nutzungsrecht). Beiden Bauern die Nutzung gleichzeitig zu ermöglichen ist ein Ding der Unmöglichkeit, wenn dies nicht durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen allen vier beteiligten Parteien erreicht wird.
Sie sehen, dass Sie sich aufgrund Ihrer vertraglichen Konstellationen in eine ziemliche Zwickmühle gebracht haben, die keinesfalls im Wege der Ferndiagnose ohne genaue Detailkenntnisse gelöst werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte