Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Eine Teilkündigung eines einheitlichen Mietverhältnisses ist unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist eine Teilkündigung von Nebenabreden. Eine Beendigung der WC-Mitbenutzung ist daher nicht einseitig ohne Zustimmung des Mieters möglich, sondern kann nur einvernehmlich mit dem Mieter aufgehoben werden.
Gem. § 566 BGB treten Sie als Erwerberin des Grundstücks in das Mietverhältnis ein. Sobald Sie Eigentümerin des Grundstücks sind, können Sie das Mietverhältnis nach Maßgabe des Mietvertrages kündigen. Einen Kündigungsgrund, wie z.B. der angesprochene Eigenbedarf, benötigen Sie bei einem gewerblichen Mietvertrag nicht, es sei denn, die Vertragsparteien haben dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart.
Um endgültig klären zu können, wie und wann Sie kündigen können, sollten Sie unbedingt vor dem Kauf den Mietvertrag einsehen. Andernfalls kaufen Sie die "Katze im Sack". Eine verbindliche Aussage zur Kündigung des Mieters kann erst nach Einsicht in den Mietvertrag getroffen werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt