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Beendigung der WC-Mitbenutzung des Mieters?

| 17. Februar 2010 09:05 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Hallo mal eine ganz verrückte frage kann hier jemand behilflich sein?.....
jemand hat vor ein haus mit grundstück zu erwerben auf dem grundstück steht ein blo
ckbohlenhäuschen(welches vermietet ist(gewerbliche nutzung -Hundefuttervertrieb) und eine garage mit 3räumen die auch als lager vermietet ist (alles der selbe mieter)den mietvertrag(laufdauer ab september 09 ,3 jahre lang!)hat der inzwischen verstorbene eigentümer gemacht, weitere klausel des vertrages ist die mitbenutzung des bades(wc) im wohnhaus!!!---kann man als neuer besitzer des hauses den vertrag kündigen -eigennutzung????oder wenigstens die sache mit der wc nutzung umgehen/entfernen?(möchte nicht das wenn ich 9 std. ausser haus bin jemand wild fremdes in meinen 4 wänden rumläuft! danke

17. Februar 2010 | 10:40

Antwort

von


(481)
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Eine Teilkündigung eines einheitlichen Mietverhältnisses ist unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist eine Teilkündigung von Nebenabreden. Eine Beendigung der WC-Mitbenutzung ist daher nicht einseitig ohne Zustimmung des Mieters möglich, sondern kann nur einvernehmlich mit dem Mieter aufgehoben werden.

Gem. § 566 BGB treten Sie als Erwerberin des Grundstücks in das Mietverhältnis ein. Sobald Sie Eigentümerin des Grundstücks sind, können Sie das Mietverhältnis nach Maßgabe des Mietvertrages kündigen. Einen Kündigungsgrund, wie z.B. der angesprochene Eigenbedarf, benötigen Sie bei einem gewerblichen Mietvertrag nicht, es sei denn, die Vertragsparteien haben dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart.

Um endgültig klären zu können, wie und wann Sie kündigen können, sollten Sie unbedingt vor dem Kauf den Mietvertrag einsehen. Andernfalls kaufen Sie die "Katze im Sack". Eine verbindliche Aussage zur Kündigung des Mieters kann erst nach Einsicht in den Mietvertrag getroffen werden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 1. März 2010 | 10:52

Hallo wir durften den mietvertrag leider nur einsehen eine aushändigung einer kopie ist wohl nicht möglich in dem vertrag steht das eine ordentliche kündigung nicht möglich ist!weiter noch heisst es das bei tod des vermieters die erben in den vertrag einsteigen -wenn ich es von der stadt (weil vermieter ist am 11.11.2009 verstorben,vertrag wurde unterschrieben am 10.11.2009!!!!!!!!!!!!!!!!)kaufe bin ich doch kein "erbe"weil die haben,laut des maklers das erbe ausgeschlagen!ist der vertrag für mich überhaupt gültig???eine kündigung fällt ja meines erachtens nach sowieso aus???gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. März 2010 | 10:59

Ein Käufer tritt gem. § 566 BGB in ein laufendes Mietverhältnis ein. Es gilt der Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete".

Ob Verträge gültig sind (welcher?) ist nicht Gegenstand der Ausgangsfrage und kann ergänzend ohne nähere Prüfung nicht beurteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 19. Februar 2010 | 10:51

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Sehr netter kontakt ,verständlich dokumentiert,war ehrlich und tat das was in seiner macht lag!danke gern wieder!!!!!!!!!!!!!!!!!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 19. Februar 2010
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