Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Durch die Duldung der weiteren Verpachtung liegt auf jeden Fall ein Landpachtvertrag auf unbestimmte Zeit vor. Bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Pachtvertrag über Grundstücke ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahres zulässig und sie hat spätestens am dritten Werktag des Pachtjahres zu erfolgen, also hier zum 4.10.2012. Diese Frist ist bereits abgelaufen, so dass Sie erst am zum 30.09.2015 wirksam kündigen können. Selbstverständlich kann der Verpächter die Kündigung aber bereits jetzt erklären. Die Kündigung soll schriftlich und nachweislich dem Pächter zugehen. Die Kündigung der Mutter, die zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht mehr Verpächterin/Eigentümerin war, ist unwirksam, so dass die Tochter nochmals die Kündigung erklären muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 12.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Tag Herr Anwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort. Sie schreiben, dass durch die Duldung der weiteren Verpachtung ein Vertrag auf unbestimmte Zeit vorliegt. Gelten dann hierfür nicht die Vorschriften laut § 584 BGB
, also 6 Monate Frist zum Ende des Pachtjahres? Oder gilt dieser nicht für Landpacht?
§ 584 BGB gilt bei einem Landpachtvertrag nicht, sondern § 594 a BGB .