Immobilienkauf und Löschung der eingetragenen(Grund)schuld.
vom 16.1.2024
für 80 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Valentin Becker / Mönchengladbach
Kaufvertrag § 1 Kaufgegenstand (1) Der Verkäufer verkauft der Käuferin zu Alleineigentum das unter I. genannte Wohnungseigentum mit allen Bestandteilen und sämtlichem Zubehör - im Folgenden auch „Vertragsobjekt" genannt -. (2) Der Verkäufer überträgt der dies annehmenden Käuferin aufschiebend bedingt durch Kaufpreiszahlung alle Eigentümerrechte bezüglich eingetragener oder einzutragender Grundpfandrechte. (3) Der Vertragsgegenstand ist in Abt. ... b) Zahlungsanweisung: Zahlungen der Grundschuldgläubigerin / Bank sind ausschließlich gemäß der Regelung des vorerwähnten Kaufvertrages zu leisten.