Wenn die Auskunft aus diesem Beitrag (http://www.frag-einen-anwalt.de/Aufenthaltserlaubnis-nach-Scheidung-mit-Deutschem---f87221.html) noch aktuell ist, verselbständigt sich das Aufenthaltsrecht eines Ehegatten § 31 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erst nach 2-jährigem Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland, in unserem Fall im Mai 2015. Wir leben immer noch in einer Wohnung, die eheliche Lebensgemeinschaft besteht seit einem Jahr aber nicht mehr, was ich der Ausländerbehörde demnächst endlich mitteilen werde. ... 4) Wenn ich der ALB mitteile, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit einem Jahr nicht mehr besteht, ist mit den skeptischen Fragen zu rechnen, warum ich es erst jetzt melde.