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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehme ich, dass Ihre Freundin trotz einer zehnjährigen Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen lediglich einen befristeten Aufenthaltstitel hat. Nach der Scheidung hat Ihre Freundin grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihr der Aufenthaltstitel zunächs für ein Jahr als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert wird, § 31 Abs. 1 AufenthG. Bei der erstmaligen Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Ehescheidung ist der Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII unschädlich, § 31Abs. 4 AufenthG. Dieses erste Jahr ist bei Ihrer Freundin jedoch bereits abgelaufen.
Bei einer weiteren Verlängerung des Aufenthaltstitels müssen grundsätzlich ("in der Regel") die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt sein. Zu diesen gehört auch die Sicherung des Lebensunterhaltes. Bei der nun anstehenden weiteren Verlängerung des Aufenthaltstitels Ihrer Freundin wird der Sachbearbeiter bei der AB prüfen, ob ihr Lebensunterhalt sichergestellt ist.
Sie können den Lebensunterhalt Ihrer Freundin sicherstellen, indem Sie für sie eine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn Sie selbst arbeiten und ein ausreichenden Einkommen haben.
Ferner handelt es sich bei § 5 Abs. 1 AufenthG, wie bereits erwähnt, um eine Regelvorschrift. Wenn Sie glaubhaft machen können, dass bei Ihrer Freundin kein Regel- sondern ein atypischer Fall vorliegt, kann die Ausländerbehörde im Wege der Ermessensausübung von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes absehen. Hierzu sollten Sie sich das Krankheitsbild Ihrer Freundin ärztlich attestieren lassen und die Atteste bei der Ausländerbehörde vorlegen.
Ich würde Ihnen empfehlen, parallel zu der Beantragung des Aufenthaltstitels für Ihre Freundin auch einen Antrag auf Einbürgerung zu stellen, da Ihre Freundin sich bereits so lange in Deutschland aufhält, dass sie einen Anspruch auf eine Einbürgerung nach § 10 StAG (Ist-Einbürgerung) hat. Das Staatsangehörigkeitsrecht enthät in § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG sogar eine Regelung, die Ihnen bzw. Ihre Freundin sehr zu gute kommt. Dort heißt es nämlich, dass der Bezug von Sozialleistungen dem Einbürgerungsanspruch nicht entgegensteht, sofern der Betreffende die Inanspruchnahme der öffentlichen Leistungen "nicht zu vertreten hat".
Nachfrage vom Fragesteller
20.06.2010 | 09:41
Die erwähnte Einbürgerung haben wir auch schon ins Auge gefasst, und die Unterlagen liegen vor,jedoch verlangt die hiesige Ausländerbehörde das Deutsch Sprachzertifikat B1. Obwohl sie inzwischen sehr gut deutsch spricht, ist es für sie nach insgesamt 900 Std. Deutschkurs gefördert durch das Bundesamt für Migration schwierig das Zertifikat B1 zu erreichen. Auch für mich als Deutscher sind die Aufgaben dieses Tests schwierig und zum Teil nicht klar verständlich definiert. Den weiter erforderlichen Einbürgerungstest hat sie bereits bestanden (1 Fehler).
Ist dieses Zertifikat B1 zur Einbürgerung überhaupt zwingend erforderlich, so wie es die Ausländerbehörde uns gegenüber ständig darstellt.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
20.06.2010 | 11:08
Sehr geehrter Fragesteller,
Voraussetzung für eine Anspruchseinbürerung nach § 10 StAG ist lediglich, dass der Einbürgerungsbewerber über "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, § 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG.
Nach § 10 Abs. 4 StAG liegen diese Voraussetzungen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt.
Hiervon wird nach § 10 Abs. 6 StAG abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
Das bedeutet, dass die Einbürgerungsbehörde die Vorlage des Zertifikats B 1 von Ihrer Freundin grundsätzlich verlangen kann. Mit 46 Jahren dürfte sie auch noch nicht ein Alter erreicht haben, in dem ihr die Beibringung des Zertifikates nicht mehr abverlangt werden kann.
Das bedeutet für Sie: Üben für den B 1 Test!
Sollte es Probleme mit der Verlängerung des Aufenthaltstitels geben, könne Sie auch eine Eheschließung ins Auge fassen. Durch diese könnte Ihre Freundin sicher und ohne die Sicherung ihres Lebensunterhalts einen Aufenthaltstitel erhalten.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen,
Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)