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Ausländerrecht , Niederlassungserlaubnis

22. Februar 2023 19:31 |
Preis: 40,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


21:54

Hallo,
ich habe im Jahr 2018 , eine Ausbildung abgeschlossen anschließend bekam ich laut 19d. Abs a. Durch die Überfristete Übernahme über den Ausbildungsbetrieb, den Aufenthaltstitel. Nun ich habe um den Aufenthaltstitel zu verlängern, den Antrag ausgefüllt und eingereicht, aber bekam ich dieses mal nach 18a , den Aufenthaltstitel erneut erteilt. Ich habe festgestellt, daß laut 18a , Mann binnen 4 Jahre den Antrag auf Niederlassungserlaubnis stellen kann, und anders als beim 19d , nach 5 Jahren. Daher meine Frage ist , ob ich die Vorteile des 18 a, genieße, bzw ob das noch für mich gilt. Oder nicht, denn laut der Seite von der Ausländerbehörde, bekommt Mann laut 18a , die Niederlassungserlaubnis wenn Mann 4 Jahre im Besitz des Aufenthaltstitel war und es für die gilt, die eine Ausbildung abgeschlossen haben, und das habe ich auch. Ich befand mich nach meiner Schule, zwischen den Jahren 2016 &18 ind der Ausbildung beim unternehmen REWE GmbH und anschließend wurde ich unbefristet übernommen.

22. Februar 2023 | 20:24

Antwort

von


(421)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Aus dem § 18a AufenthG heraus können Sie bereits nach zwei Jahren eine Niederlassungserlaubnis bekommen. Siehe § 18c Abs. 1 S. 2 AufenthG. Ebenfalls könnten Sie nach § 9 AufenthG nach 5-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet mit einem Aufenthaltstitel eine Niederlassungserlaubnis bekommen, wen die dortige Voraussetzungen erfüllt sind. D.h. man müsste in Ihrem Fall schauen wann genau Ihnen der Aufenthaltstitel nach § 19d und wann nach § 18a erteilt wurde. Sie schreiben § 19d ist irgendwann in 2018 erteilt worden, d.h. Sie können dieses Jahr (2023) die Niederlassungserlaubnis beantragen. Wenn § 18a erst dieses Jahr erteilt wurde, wäre der Antrag auf die Niederlassungserlaubnis erst im Jahr 2025 möglich. Insofern wäre wohl in Ihrem Fall die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG günstiger.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Evgen Stadnik

Rückfrage vom Fragesteller 22. Februar 2023 | 20:52

Hallo, ich wollte nun, folgendes ergänzen, denn ich bekam aufgrund der Pandemie und anfängliche Schwierigkeiten erst im März des Jahres 2020 des Aufenthaltstitel nach dem Paragraph 19d Abs 1.Und dann im Jahr 2022 bekam ich nach dem Paragraph 18a den Aufenthaltstitel. Und der meinen jetzigen Aufenthaltstitel ist bis zum März 2024 gültig, und das war die eigentliche Frage, denn wenn die Vorzüge des 18a auf mich zutreffen nämlich daß Mann nach 4 Jahren Niederlassung beantragen kann dann brauche ich keinen Verlängerung zu beantragen, sondern nach dem Ablauf die Niederlassungserlaubnis direkt. Weil wie gesagt die erste 2 Jahre liefen über 19d. Und jetzt die 2 Jahre über 18a.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Februar 2023 | 21:54

Sehr geehrter Fragesteller,

die Nachfrage darf ich wie folgt beantworten.

Gut. Wenn Sie 19d erst 2020 bekommen haben, dann ist die Niederlassungserlaubnis ausgehend von der Erteilung des 18a im Jahr 2022 die günstigere Variante. Sie hat aber nichts mit vier Jahren zu tun. Wie ich Ihnen bereits oben mitgeteilt habe, sind Sie aufgrund eines inländischen Abschlusses privilegiert und können die Niederlassungserlaubnis bereits nach zwei Jahren nach der Erteilung des 18a beantragen. D.h. in Ihren Fall im Jahr 2024. Sie könnten also im März 2024 direkt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beantragen.

Ich hoffe Ihre Frage abschließend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik

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