Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
durch die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entfallen.
Sie haben auch nicht für einen selbständigen Aufenthaltstitel nach § 31 AufenthG
mindestens 3 Jahre zusammen gelebt .
Beantragen Sie daher schnellstmöglich eine Abänderung und begründen dies mit der fast fertigen Ausbildung.
Sollte eine Ablehnung folgen, legen Sie Widerspruch ein und schalten einen Anwalt ein.
Gerne helfen wir Ihnen auch bei Ihrer Scheidung. Schreiben Sie uns gerne an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a
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Tel: 04221-983945
Web: http://www.drseiter.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Sehr geehrte Frau Anwärterin ,
Spielt das keine Rolle dass ich die 7 Jahre in Deutschland verbargt habe ?
Kann sein dass ich Probleme bei der Änderung meines Aufenthalts kriege ?
Kann ich trotz der Scheidung falls das mit der Ausbildung doch klappen sollte und ich eine befristete Aufenthalt wegen meine Ausbildung nächstes Jahr mich einbürgern lasse ?
Mit freundlichen Grüßen
Wenn Sie die Ausbildung schon begonnen habe, bevor Sie sich getrennt haben, können Sie den Aufenthalt darauf stützen, auch trotz Scheidung.
Die Voraussetzungen stehen paralell zueinander, fällt also die Ehe weg, müssen Sie zwangsweise den Aufenthalt auf Studium (schwer) oder Ausbildung (einfacher) begründen.
https://www.studentenwerke.de/sites/default/files/uebersicht_aufenthaltsstatus_rechtsfolgen.pdf