Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um die Beantwortung unten aufgeführter Fragen zu folgendem Sachverhalt: Ein Nicht-EU-Bürger (Türkei) Einreise 95 - keine näheren Angaben vorhanden - erhielt 06/97 – Aufenthaltserlaubnis bis 02/98 02/98 – Aufenthaltserlaubnis bis 02/99 02/99 – Aufenthaltserlaubnis bis 06/00 06/00 – Aufenthaltserlaubnis bis 06/02 06/02 – Aufenthaltserlaubnis bis 04/02 02/04 – Aufenthaltserlaubnis bis 02/06 02/06 – Aufenthaltserlaubnis bis 02/08 gemäß § 8 AufenthG 03/08 – Aufenthaltserlaubnis bis 03/09 gemäß § 31 Abs. 1, 2, 4 AufenthG Heirat in 05/97 mit einer Deutschen – Scheidung 04/2005, beantragt 2003 Diese Scheidung wurde auch später in der Türkei vollzogen über Anwalt mit Apostille. Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung in 08/1999 – Strafmaß: 6 Monate Freiheitsentzug auf 2 Jahre Bewährung + Geldstrafe Tilgungsfrist BZR 10 Jahre, d. h. 08/2009 01/2003 Geburt eines Kindes (Kindesmutter Deutsche) – kein gemeinsames Sorgerecht, nicht verheiratet, Vaterschaftsanerkennung über Jugendamt Die Kindesmutter hat in 2008 bestätigen müssen, das der KV sich um das Kind kümmert und seinen Unterhalt bezahlt.