Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorweg: Viel spricht dafür, dass das Strafverfahren bei dieser Schadenshöhe nach § 153
oder § 153a StPO
eingestellt wird, wenn Sie sich reuig zeigen und strafrechtlich nicht vorbelastet sind.
1.) § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG
ist nicht einschlägig, wenn der Verstoß vereinzelt und geringfügig ist. Vorsätzliche Straftaten (wie z.B. Betrug) sind grundsätzlich nicht geringfügig. Bei einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153
oder § 153a StPO
liegt aber regelmäßig ein nur geringfügiger Verstoß vor. Jedenfalls würde die Abwägung mit Ihrem Bleibeinteresse eine Ausweisung nicht ansatzweise rechtfertigen.
2.) Unschädlich ist es im Rahmen des § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG
für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis, wenn die Strafe unter 180 Tagesätzen liegt.
Verurteilungen bis zu 90 Tagessätzen bleiben für die Einbürgerung nach § 10 StAG außer Betracht (vgl. § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG).
3.) Ein Ausweisungsinteresse (§ 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
) liegt nur dann vor, wenn prospektiv betrachtet von dem Betroffenen eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Eine in der Vergangenheit liegende Gefährdung oder gar eingetretene Verletzung eines Rechtsguts reicht niemals aus, wenn nach der konkreten und individuellen Situation des Ausländers eine erneute Gefährdung (erneute Straftat) nicht mehr konkret zu besorgen ist. Wenn der Betrug sich also als atypisch und Augenblicksversagen darstellt, ist ein solches Ausweisungsinteresse nicht gegeben.
4.) Die Nichterteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG
bei Vorliegen eines Ausweisungsinteresses bedeutet noch nicht, dass eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden könnte. Ein Ausweisungsinteresse kann bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG
nämlich gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG
unberücksichtigt bleiben. Darüber hat die Ausländerbehörde nach Ermessen zu entscheiden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 07.01.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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37085 Göttingen
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sehr geehrter Herr Geißlreiter,
vielen herzlichen Dank für Ihre verständliche und ausführliche Antwort. Abschließend hätte ich noch eine Frage, über deren Antwort ich mich sehr freuen würde.
Würden Sie schließlich Ihrer Einschätzung und Erfahrung nach sagen, dass ich mir weder Sorgen um die Niederlassungserlaubnis noch um die deutsche Staatsbürgerschaft machen muss, wenn ich wegen so einer Straftat (Betrug) eine Geldstrafe zu nicht mehr als 90 Tagessätzen bekommen würde oder die Ermittlung eingestellt wird. (-natürlich sofern alle anderen Voraussetzungen dann vorliegen und ich keine weitere Straftat bis dahin begehe. -Ich bin nicht vorbestraft-.)
Vielen Dank nochmals.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich sehe keine realistische Gefahr für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG
oder eine Einbürgerung nach § 10 StAG. Ich glaube, dass Sie sich viel zu große Sorgen machen angesichts der einmaligen Bagatellstraftat.
Vielen Dank auch für Ihre freundliche Bewertung!
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt