Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich gemäß Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Nach § 28 II AufenthG
ist dem Ausländer in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.
Gemäß § 120 OWiG
stellt verbotene Prostitution eine Ordnungswidrigkeit dar. Nach § 55 II Nr. 3 AufenthG
kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Das ist nach § 55 AufenthG
insbesondere der Fall, wenn er gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung verstößt. Ein Ausweisungsgrund wäre grundsätzlich schon einmal gegeben, falls es sich tatsächlich um verbotene Prostitution handeln sollte. In diesem Fall könnte Ihrer Frau eine Niederlassungserlaubnis tatsächlich verweigert werden.
Eine Abschiebung hat Ihre Frau jedoch keinesfalls zu befürchten, da sie nach § 56 Nr. 4 AufenthG
besonderen Ausweisungsschutz aufgrund des Zusammenlebens mit einem deutschen Partner in familiärer Lebensgemeinschaft genießt.
Zunächst wäre erst einmal zu klären, ob es sich tatsächlich um eine Ordnungswidrigkeit handelte. Sollte dies der Fall sein, müssten Ihre Frau darlegen, dass es sich um eine einmalige Angelegenheit handelte, was recht schwierig sein dürfte, da sie bereits vorher auffiel.
Die Chancen für eine Niederlassungserlaubnis stehen gegenwärtig somit schlecht.
Einer Verlängerung des Aufenthaltstitels steht jedoch grundsätzlich nichts entgegen.
Ich hoffe, Ihnen eine erst Orientierung gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Kollegen in Sachsen können Sie unter diesem Link finden:
http://www.fremdenfreundlichkeit-sachsen.de/anwaelte.htm
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 07.04.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Bitte noch eine kurze Frage :Da meine Frau keine Anzeige als Ordnungswidrigkeit bekommen hat ,kann uns die Ausländerb.ja viel erzählen , und da es wirlich nur für eine Woche war um die Operation der Tante in der Ukraine zu bezahlen -könnten wir doch darauf bestehen das es eine Niederlassungserlaubnis gibt .
Welche kurzen Ratschläge hätten Sie vielleicht dazu ? Danke nochmals !
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Wenn gegen Ihre Frau kein Bußgeldbescheid ergangen ist, dann dürfte die Ausländerbehörde auch keine Kenntnis von der Ordnungswidrigkeit haben, da nach § 87 AufenthG eine Übermittlung von Daten nur für Ordnungswidrigkeiten stattfindet, die mit einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro geahndet werden kann. Sie sollten dies also keinesfalls von sich aus erwähnen. Einer Niederlassungserlaubnis würde dann nichts entgegenstehen.