Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 29 Abs. 3 Satz 1
des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) darf Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. Realistisch sind vorliegend nur humanitäre Gründe.
Im Remonstrationsschreiben sollten Sie daher alles vortragen, was Ihrer Auffassung nach einen solchen humanitären Grund darstellen kann. Sicher hat die notwendige Pflege Ihrer Schwiegereltern ein gewisses Gewicht, sofern auch Ihre Hilfe dazu benötigt werden sollte. Und dann sollten Sie auch noch in die Waagschale werfen, dass Ihr Mann nicht russisch/ukrainisch spricht, Sie beide aber gut deutsch.
Ein Weg wäre es auch, wenn Sie zunächst für eine Erwerbstätigkeit nach Deutschland kommen könnten. Nach Nr. 29.3.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 sind im Rahmen des § 29 Abs.3 AufenthG
an das Vorliegen eines humanitären Grundes geringere Anforderungen zu stellen, insbesondere nämlich, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in Deutschland geführt wird. Ansonsten müssten Sie abwarten, bis Ihr Ehemann eine Niederlassungserlaubnis erhält.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Vielen Dank Ihnen für Ihre Antwort!
Darf ich Sie fragen, was verstehen Sie unter "eine Erwerbstätigkeit"?
Wie ist es möglich, wenn mein Studium Abschluss in Deutschland nicht anerkannt ist.
Um ein Arbeitsvisum zu bekommen muss ich Hochqualifiziert sein, sonst wird mein Arbeitsvisum Antrag auch abgelehnt.
Ist es nicht so?
Vielen Dank Ihnen im voraus!
In Betracht kommt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG
. Zu denken ist nach der Beschäftigungsverordnung (BeschV) etwa an Sprachlehrerin, Spezialitätenköchin, Au-pair, saisonabhängige Beschäftigung, Haushaltshilfe.
Eine Hochqualifizierung macht es viel leichter, sie ist aber nicht zwingend!