Sehr geehrter Fragesteller,
ihre Fragen beantworte ich zusammenfassend wie folgt:
Der Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 S. 1 StAG besteht in der Regel erst dann, wenn der Einbürgerungsbewerber acht Jahre rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Grundsätzlich wird gefordert, dass dieser gewöhnliche Aufenthalt ununterbrochen angedauert hat.
Integrationsunschädliche Auslandsaufenthalte unterbrechen den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nicht.
Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. (vgl. § 12b Abs. 1 StAG)
Längere Abwesenheitszeiten sind also möglich. Voraussetzung für einen einbürgerungsrechtlich unschädlichen Auslandaufenthalt von mehr als sechs Monaten ist aber, dass die örtlich zuständige Ausländerbehörde eine längere Frist für die Wiedereinreise bestimmt hat und der Bewerber innerhalb dieser Frist auch tatsächlich eingereist ist.
In dem Fall, dass eine Niederlassungserlaubnis durch längerfristigen Auslandsaufenthalt (3- 4 Jahre USA) nicht erlischt, dürfte der gewöhnliche Aufenthalt auch ohne Bestimmung einer Wiedereinreisefrist nicht unterbrochen werden. (vgl. vom Gesetzgeber beabsichtigte Abstimmung des § 12b StAG mit § 51 AufenthG
)
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
J. Kagerer
(Rechtsanwalt)
Diese Antwort ist vom 15.05.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Kagerer,
vielen Dank für Ihre Anwort. Meine Nachfrage möchte ich wie folgt formulieren:
Kann ich Ihre Antwort so verstehen, dass - da die Niederlassungserlaubnisse von meiner Frau und mir nach § 51 AufentG nicht erlöschen werden - bei meiner Frau und mir der USA-Aufenthalt keinerlei Einfluss bzgl. Anrechnungszeiten auf eine evtl. spätere Einbürgerung hat?
Und wie ist das bei der Tochter? In dem Fall, dass ihre Aufenthaltserlaubnis unterbrochen wird: Werden die bisherigen 14 Jahre (sie ist ja 14 Jahre alt) vor der Unterbrechung bei einer späteren evtl. Einbürgerung voll oder nur zum Teil (wieviel?) oder überhaupt nicht angerechnet ?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
zu ihrer ersten Nachfrage:
Ja, in der Tat; aus meiner Sicht ist aus der gesetzgeberischen Intention, eine Abstimmung von § 51 AufenthG
und § 12b StAG zu erreichen, eine Unterbrechung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht gegeben. Eine Bestimmung einer Wiederienreisefrist ist damit nicht
notwendig.
Ich rate aber, noch einen Termin bei der zuständigen Ausländerbehörde wahrzunehmen, um diese Frage auch dort zu erläutern und zu fragen, ob die Ausländebehörde dennoch beabsichtigt hier eine bestimmte Frist für die Wiedereinreise bei längeren Auslandsaufenthalt festzulegen.
zu ihrer zweiten Nachfrage:
wird der Aufenthalt unterbrochen wegen eines der Natur nach nicht nur vorübergehenden Grundes, dürfte eine Anrechnung jedenfalls bis 5 Jahre möglich sein.
Sie können hier auch gerne noch eine Bewertung vornehmen.
Mit freundlichen Grüßen
J. Kagerer
(Rechtsanwalt)