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Studiengangwechsel, Aufenthaltstitel

3. August 2025 21:10 |
Preis: 65,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich studiere seit mehreren Jahren an einer Universität in Berlin mit einem Aufenthaltstitel nach §16b AufenthG (Studium). Leider habe ich bislang nur etwa 60 ECTS in 13 Fachsemestern erworben. Mein Studienverlauf wurde stark beeinträchtigt durch die Corona-Pandemie sowie durch die Folgen des Krieges in der Ukraine.

Ich bin eine non-binäre Person (AMAB – assigned male at birth) und Teil der LGBTQ+-Community. Die gesellschaftlichen Bedingungen in meiner Herkunftsregion hatten ebenfalls erheblichen Einfluss auf mein psychisches Wohlbefinden. Inzwischen bin ich psychisch stabil und motiviert, mein Studium fortzusetzen – ein entsprechendes Attest meiner Therapeutin liegt vor.

Ich habe mich an einer praxisorientierteren Hochschule in Berlin für einen Studiengangwechsel beworben. Eine Zulassung zum höheren Fachsemester liegt bereits vor. Einige bisher absolvierte Module – insbesondere im Bereich Mathematik – könnten angerechnet werden. Mein Lebensunterhalt wird derzeit durch Familienangehörige gesichert, und ich wohne dauerhaft in Berlin.

Ich bitte um Informationen und Beratung zu folgenden Punkten:



1. Studiengangwechsel und Aufenthaltstitel (§16b AufenthG):
– Welche rechtlichen Folgen hat ein Studiengangwechsel für meinen aktuellen Aufenthaltstitel?
– Welche Unterlagen sind bei der Ausländerbehörde erforderlich?
– Reicht eine neue Prognose der aufnehmenden Hochschule für die Verlängerung des Aufenthaltstitels aus?

2. §24 AufenthG als vorsorgliche Option:
Ich habe bisher keinen Antrag auf §24 gestellt, ziehe diesen aber als Plan B in Betracht, sollte mein Aufenthaltstitel nach §16b nicht verlängert werden.
– Welche Konsequenzen hätte ein solcher Wechsel langfristig – insbesondere im Hinblick auf eine spätere Einbürgerung?
– Hat der Studiengangwechsel Einfluss auf die Bewilligung eines §24-Antrags?

3. Duldung:
– Wird bei einer Ablehnung der Verlängerung automatisch eine Duldung geprüft?
– Sollte ich in diesem Fall proaktiv §24 beantragen?
– Welche Unterschiede bestehen zwischen §16b, §24 und Duldung im Hinblick auf die rechtliche Perspektive und spätere Einbürgerung?

4. Psychisches Attest:
– Kann ein englischsprachiges Attest meiner Therapeutin eingereicht werden?
– Ist eine beglaubigte Übersetzung zwingend erforderlich?

5. Einbürgerungsperspektive:
– Ich strebe langfristig die Einbürgerung in Deutschland an. Welche Voraussetzungen sollte ich frühzeitig erfüllen?
– Gibt es Wege zur beschleunigten Einbürgerung in Fällen wie meinem?

6. Beratungsangebot:
– Gibt es bei Ihrer Stelle die Möglichkeit einer anonymen oder persönlichen Beratung?
– Falls nicht, könnten Sie mir geeignete Anlaufstellen empfehlen (z. B. Migrationsberatung, Caritas, Integrationsbeauftragte)?

7. Geplante Begründung gegenüber der Ausländerbehörde:
– Verzögerung um 1–2 Semester durch pandemiebedingten Ausfall von Prüfungen.
– Weitere Verzögerung um ca. 1,5 Semester durch die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine.
– Zusätzliche psychische Belastung als non-binäre Person aus einem LGBTQ+-feindlichen Umfeld.
– Wechsel zu einer praxisnäheren Hochschule mit realistischen Studienperspektiven.
– Vorliegendes Attest zur psychischen Stabilität.
– Konkreter Studienplan für das erste und zweite Jahr liegt vor.



Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Unterstützung und Rückmeldung.

Mit freundlichen Grüßen

3. August 2025 | 22:26

Antwort

von


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Guten Abend,

ein Studiengangwechsel im Rahmen Ihres aktuellen Aufenthaltstitels nach § 16b AufenthG ist grundsätzlich möglich, sofern Sie weiterhin an einer staatlich anerkannten Hochschule immatrikuliert sind und die Hochschule in Berlin Ihrem Wechsel zustimmt. Für die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels legen Sie bei der Ausländerbehörde die neue Zulassungsbescheinigung zum höheren Fachsemester, idealerweise mit einer Prognose zur Regelstudienzeit sowie eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung vor. Ergänzend empfiehlt es sich, Ihren bisherigen Studienverlauf kurz zu erläutern und darzulegen, welche ECTS angerechnet werden, um die Behörden davon zu überzeugen, dass Ihr Studienfortschritt trotz Verzögerungen weiterhin realistisch ist. Ein von der aufnehmenden Hochschule ausgestelltes Gutachten über Studienfortschritt und Studienabschlusswahrscheinlichkeit genügt in aller Regel als Nachweis, zusätzliche finanzielle Nachweise (z. B. über gesicherte Mittel) und Ihr psychisches Attest runden die Unterlagen ab.
Sollte eine Verlängerung nach § 16b nicht erfolgen, käme § 24 AufenthG als Auffangtatbestand infrage. Ein solcher Wechsel wirkt sich auf Ihre Einbürgerungschancen in der Regel nur insofern aus, als Sie für eine spätere Einbürgerung grundsätzlich fünf Jahre rechtmäßigen und gesicherten Aufenthalts vorweisen müssen. Ein § 24-Aufenthalt verlängert Ihre Präsenz in Deutschland, gilt allerdings als sogenannte „Härtefallregelung" und wird meist befristet auf zwei Jahre erteilt. Er beeinflusst den Nachweis von Sprach- und Integrationskenntnissen nicht negativ, kann aber (anders als ein Aufenthalt zu Studienzwecken) nicht in ein dauerhaftes Niederlassungsrecht nach § 18c AufenthG übergeleitet werden. Ein Studienfachwechsel selbst steht einer Bewilligung nach § 24 nicht entgegen, da diese Vorschrift nicht an eine bestimmte Form der Beschäftigung oder des Studiums anknüpft.

Bei einer ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde wird nicht automatisch eine Duldung ausgesprochen; in der Regel erfolgt zunächst ein Bescheid über die Ausreisepflicht. Eine anschließende Prüfung auf Duldungsgründe kann auf Antrag oder bei Vorliegen sogenannter Ausreisehindernisse (z. B. aus gesundheitlichen Gründen) eingeleitet werden, setzt aber keine Duldungspflicht seitens der Behörde voraus. Möchten Sie einen § 24-Antrag als Plan B stellen, können Sie dies auch ohne vorherige Ablehnung tun, um frühzeitig Rechtssicherheit zu gewinnen. Zwischen § 16b, § 24 und einer Duldung bestehen folgende Unterschiede: § 16b ist zweckgebunden für Ihr Studium und voraussetzungsgemäß an Ihren Studienfortschritt geknüpft, § 24 ist eine allgemeine Härteregelung ohne spezielle Zweckbindung, und die Duldung stellt eine vorübergehende Duldung der Ausreisepflicht bei Ausreisehindernis dar. Für die Einbürgerung zählt jeder dieser Aufenthaltsstatus als rechtmäßiger und habitueller Aufenthalt, sofern Sie die weiteren Voraussetzungen (u. a. Sprachkenntnisse, Sicherung des Lebensunterhalts, Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung) erfüllen.

Ein englischsprachiges Attest Ihrer Therapeutin können Sie grundsätzlich einreichen; die Ausländerbehörde verlangt jedoch häufig eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche, damit der Inhalt ohne Verständnishindernisse geprüft werden kann. Es schadet nicht, das Original des englischen Attests beizufügen und gleichfalls eine Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer nachzureichen oder anzubieten, um Verzögerungen auszuschließen.

Für eine spätere Einbürgerung sollten Sie darauf achten, ununterbrochen fünf Jahre rechtmäßigen Aufenthalt nachzuweisen, über ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1/B2) zu verfügen, Ihren Lebensunterhalt eigenständig zu sichern und sich positiv in das gesellschaftliche Leben zu integrieren (z. B. Engagement, Praktika, Nebenjobs). Eine beschleunigte Einbürgerung kann beispielsweise bei erfolgreichem Abschluss eines deutschen Hochschulstudiums oder bei besonders guter Integrationsleistung nach drei Jahren erfolgen. In Ihrem Fall käme ggf. eine vorgezogene Einbürgerung in Betracht, wenn Sie ein erfolgreich abgeschlossenes Studium vorweisen und nachprüfbare Integrationsleistungen darlegen können.

Eine persönliche oder anonyme Beratung erhalten Sie über die Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE), die von vielen Wohlfahrtsverbänden wie Caritas, Diakonie oder AWO angeboten wird, sowie über Beratungsstellen der Ausländerbehörde und Integrationsbeauftragten in Berlin. Sie können dort vertraulich Ihre Unterlagen durchsprechen und ggf. Begleiter oder Dolmetscher hinzuziehen, ohne dass Sie sofort persönliche Daten offenlegen müssen.

Schließlich empfiehlt es sich, Ihre verzögerten Studiensemester gegenüber der Behörde wie folgt zu begründen: Sie verweisen auf pandemiebedingte Ausfälle (ca. 1–2 Semester), die Auswirkungen des Ukraine-Krieges (ca. 1,5 Semester) und Ihre psychischen Belastungen als non-binäre Person in einem LGBTQ+-feindlichen Umfeld. Demgegenüber stellen Sie dar, dass Sie nun mit einem konkreten Studienplan an einer praxisorientierten Hochschule innerhalb der vorgesehenen Studienzeit erfolgreich abschließen wollen. Dieses Gesamtbild aus nachvollziehbaren Hinderungsgründen, behandeltem gesundheitlichem Befund und realistischem Abschlussplan stärkt aus meiner Sicht Ihre Aussicht auf eine Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels.

Viele Grüße


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