Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Verliert die bis März 2014 gewährte Aufenthaltserlaubnis durch die Kündigung des Jobs ebenfalls Ihre Gültigkeit?
Dies ist der Fall, wenn auf dem Aufenthaltstitel vermerkt ist, dass dieser mit der Beendigung der erlaubten Tätigkeit erlischt. Dies ist in der Regel der Fall. Ansonsten kann diese Aufenthaltstitel nach § 7 AufenthG
nachträglich verkürzt werden.
Wie können wir eine reibungslose Einreise gewährleisten, wenn sie nach Kündigung dann z.B. im April nochmal einige Wochen in den USA verbringt und dann im Vorfeld der Hochzeit wieder zurück nach Deutschland kommt, um sich dann nach der Hochzeit um eine neue Stelle zu bemühen?
Dies wäre für einen Staatsangehörigen der USA unproblematisch, da diese die notwendige Aufenthaltstitel im Inland einholen können, ohne dass es ein Visumverfahren im Ausland betreiben werden muss. Wenn der standesamtliche Termin feststeht, dann darf diese bis zur Eheschließung im Inland bleiben.
Zutreffend ist des Weiteren, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG
zur uneingeschränkten Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 28 Abs. 5 AufenthG
).
Was müssen wir ggfs. der Ausländerbehörde mitteilen?
Besteht die Möglichkeit / Notwendigkeit für die Übergangsphase zwischen März und Juni einen anderen Titel erwirken?
Ich sehe keine Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zu erwirken. Da sie aber ohne Visum einreisen darf, kann sie mit dem Visum im Inland bleiben und nach Eheschließung die Aufenthaltserlaubnis ohne ausreisen zu müssen, beantragen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
Köthener Straße 44
10963 Berlin
info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759
Diese Antwort ist vom 15.01.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Herr Grueneberg,
vielen Dank für die sehr hilfreiche Auskunft.
Zur Präzisierung hätte ich noch folgende Nachfragen:
1) In unserem Falle ist es tatsächlich so, dass auf dem Aufenthaltstitel und der Arbeitserlaubnis keine weiteren Angaben außer den von mir bereits geschilderten gemacht sind, d.h. eine Einschränkung wurde nicht schriftlich festgehalten.
Aber Sie haben ja bereits erläutert, dass der Aufenthalt dennoch gem. § 7 AufenthG nachträglich verkürzt werden könnte, korrekt?
2) Die standesamtliche Genehmigung läuft bereits, alle Unterlagen wurden diese Woche im Standesamt ausgefüllt, lt. Rathaus werden diese nun bei Gericht zur Genehmigung vorgelegt, uns wurde eine Genehmigungsfrist von 2 - 4 Wochen avisiert.
Gemäß Ihrer Aussage ist nach Erhalt dieser Genehmigung und der Fixierung des Standesamttermins im Juni der Aufenthalt bis zur Eheschließung in Dtld. gestattet, der obige Kündigungssachverhalt (und Verlust des Aufenthalts) wäre damit quasi nicht mehr von Relevanz, korrekt?
3) Wenn nun nach Bestätigung des Standesamttermins die Kündigung erfolgt und dann die genannte Reise in die USA (z.B. im April für 4 Wochen) angetreten wird, ist dann durch das Aufenthaltsrecht bis zum Termin der Eheschließung auch das Recht zur Wiedereinreise enthalten (so verstehen ich Ihre Erklärung) ? Falls dem so ist, wie ist dies dokumentiert, macht es z.B. Sinn, die Unterlagen vom Standesamt auf die Reise mitzunehmen, um bei der Passkontrolle bei Wiedereinreise nach Deutschland die anstehende und genehmigte Eheschließung beweisen zu können?
Herzlichen Dank für Ihre Klarstellungen, sehr gerne stelle ich nach Erhalt Ihrer finalen Ausführung auch eine entsprechend positive Bewertung ein.
Zu 1.) Ja, es kann m.E. noch verkürzt werden. Dies Vorschrift lautet:
"Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden."
Ansonsten besteht fort, da kein Vorbehalt bzgl. der Tätigkeit aufgenommen worden ist.
zu 2.) Durch Kündigung sollte die Aufenthaltserlaubnis weiter bestehen (s.o.). Durch Fixierung des Termins ist kein Aufenthaltsrecht per se entstanden, die Freundin müsste im Falle der Verkürzung des AE nicht ausreisen, denn Sie würde bis zur Eheschließung geduldet.
zu 3.) Nein. Sie hat immer die Möglichkeit, ohne Visum einzureisen. Dies wäre auch der Fall, wenn Sie nicht die Absicht hätte, zu heiraten. Die Vorschrift (§ 41 Abs. 1 AufenthV
) lautet:
"Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden."
Ich hoffe, die Nachfragen zur Zufriedenheit beantwortet zu haben