Sehr geehrte Damen und Herren, ein privatschriftliches Berliner Testament meiner Eltern, in dem ich als einziger Abkömmling nach Versterben beider Elternteile als Alleinerbe eingesetzt worden bin, ist von diesen 1995 beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegt und in amtliche Verwahrung gegeben worden. ... Das Grundbuchamt verlangt nun für den Erbnachweis das Vorlegen eines Erbscheins mit dem Hinweis, dass es sich bei dem Testament um ein privatschriftliches und nicht um ein notarielles handele. Hierzu nun meine Frage: Ist es möglich, gegen diese Verfügung des Grundbuchamts erfolgreich Beschwerde einzulegen, da in § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO lediglich von einer "öffentlichen Urkunde" die Rede ist, die das Vorlegen eines Erbscheins entbehrlich machen kann.