Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Erbschein Rechtslage

7. Februar 2025 08:39 |
Preis: 100,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Mein Onkel ist Anfang Juni 2024 verstorben und meine Tante Anfang August 2024. Beide haben sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und mich als Alleinerbe sobald der letzte überleben Ehegatte verstorben ist. Beide hatten gemeinsam eine ETW.

Nachdem meine Tante verstorben war, habe ich einen Erbschein für mich beantragt mit meiner Tante als Erblasserin. Diesen habe ich zwecks Grundbuchumschreibung an das Grundbuchamt geschickt. Meine Tante hatte die Grundbuchumschreibung auf sich alleine nach dem Tod meines Onkel nicht beantragt.

Das Grundbuchamt verlangt jetzt auch einen Erbschein für meinen Onkel.

Ich bin der Meinung, dass ich diesen nicht beantragen kann, weil meine Erblasserin nur meine Tante war.

Wie ist die Rechtslage?

Besten Dank für die Auskunft

7. Februar 2025 | 10:32

Antwort

von


(1622)
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.

Ob das Grundbuchamt Recht hat oder Sie kann ohne Kenntnis des genauen Wortlauts des gemeinschaftlichen Testaments nicht beantwortet werden.

Nur im Zweifel (§ 2269 Abs. 1 BGB) beerben Sie nur Ihre Tante:

"Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist."

Nur bei dieser so genannten Einheitslösung wurde Ihre Tante alleinige Vollerbin und Sie erben die verschmolzenen Vermögensmassen von Onkel und Tante als Einheit.

Anders ist dies, wenn Vor-/ Nacherbschaft angeordnet / gewollt war (sog. Trennungslösung). Dann beerben Sie Ihren Onkel und Ihre Tante rechtlich getrennt. Wenn ein Haus im Familienbesitz eines Ehegatten zuerst an den anderen Ehegatten geht und dann an einen Familienangehörigen wird Nacherbfolge angneommen (BayOLG FamRZ 1996, 1502).

Durch Auslegung der letzwilligen Verfügung ist zu ermitteln, was gewollt war.
Nur wenn Zweifel bei der Auslegung verbleiben, hat das Grundbuchamt Recht.

Stellen Sie gern das Testament ein oder übermitteln es per Mail, damit ich weiter ausführen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 8. Februar 2025 | 09:52

Danke für die Antwort.

Der Text im Testament lautet:

Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein. Zum Ersatz- und Schlusserben setzen wir Herrn Stefan Roßdeutscher ( das bin ich) ein...

Mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Februar 2025 | 09:55

Diese Formulierung spricht für Ihre Rechtsauffassung.
Es ist aber der gesamte Text in die Auslegung mit einzubeziehen.

ANTWORT VON

(1622)

Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER