Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Was Sie da so schreiben widerspricht sich leider alles selbst. Wahrscheinlich wurde jahrelang einfach irgendwas gemacht, was irgendwer für sinnig hielt. Aber so richtig geprüft hat das keiner.
Am besten mit Kopie des Testaments, Erbschein und Grundbuch nochmal vor Ort beraten lassen. In diesem Fall gibt es so viele Weggabelungen, das kann man eigentlich nur mündlich klären!
I. Wer ist denn nun Erbe? Sie schreiben, dass später eine Tochter „Eigentümerin" werden soll, weil die beiden anderen Kinder des Erblassers schon selbst Häuser haben. Was soll das sein? Hier wäre die genaue Kenntnis des Testaments erforderlich. Sollen die beiden anderen Kinder enterbt worden sein und nur die Tochter Erbin sein? Soll zuerst die Frau Erbin sein (Vorerbe) und mit deren Tod oder „Auszug" (Auszug aus Wohnung als Bedingung für den Nacherbfall eher ungewöhnlich) die Tochter Nacherbe sein? Kurzum: Ohne Testament weiß man nichts.
II. Ohne Kopie des Erbscheins weiß man auch nicht viel mehr! Aber das Nachlassgericht scheint ja der Ehefrau einen Alleinerbschein ausgestellt zu haben. Falls die Frau nur als Vorerbe eingesetzt worden ist, muss dieses eigentlich auch im Erbschein stehen. Idealerweise steht da auch drin, was der Nacherbfall (Tod oder auch Auszug?) ist. Wenn Auszug tatsächlich der Nacherbfall ist, dann muss Tochter nach dem Auszug einen neuen Erbschein beantragen, wonach sie dann Alleinerbe ist. Der alte Erbschein der Ehefrau ist dann einzuziehen.
III. Wie sind die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück? Der Erblasser kann nicht alleine über die Nutzung des Grundstücks verfügen. Gehört ihm das Grundstück nicht alleine, kann er nicht einfach ein Wohnrecht für irgendwem (Ehefrau) einräumen. Es kann daher sein, dass das Wohnrecht rechtlich gar nicht wirksam bestand. Da das jetzt aber schon passiert ist, würde ich den Beteiligten raten, es für die Vergangenheit so zu belassen. Eine Rückabwicklung wäre sehr kompliziert und umständlich. Wer ein Wohnrecht hat, zahlt auch die üblichen Unterhaltskosten. Die Ehefrau wurde also nicht in der Vergangenheit abgezogen, sondern es war alles wie es sein soll. Dieses betrifft insbesondere die Grundsteuern und die Instandhaltungskosten. Sie muss quasi das zahlen, was man als Mieter als Nebenkosten zahlen muss.
IV. Ob die Ehefrau zukünftig noch Mitglied der Erbengemeinschaft bzw. der Grundstückeigentümergemeinschaft ist, hängt davon ab, ob Sie noch Erbe ist. Das sieht man nur anhand des Testaments, ggf. zusammen mit dem Erbschein.
Wenn Ihnen meine Ausführungen weitergeholfen haben, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen!
Mit freundlichen Grüßen
Christian Spies, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 6. Februar 2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr RA Spies,
vielen Dank für Ihre Antwort, auch wenn Sie leider immer noch keine klare Auskunft gibt für die Ehefrau und unsere Mutter. Sie möchte keine Ansprüche in irgendeiner Art, Sie und wir möchten in Ruhe den Umzug in die Wege leiten und Sie gern vom Erbe, Erbengemeinschaft und Folgeverantwortungen heraus nehmen ohne finanziellen Bonus für Sie. Sie schlagen oben, Beratung vor Ort vor mit allen Papieren. Wer kann Ihr und uns nun genau Auskunft geben, wer nach Ihrem Auszug Eigentümer des Grundstücks ist, wenn Sie den aktuellen Grundbuchauszug, bestätigte Testament vom Amtsgericht und Ihren Erbschein vorlegt? Anwalt Erbrecht, Nachlassgericht, Grundbuchamt, Notar? Wo wäre die richtige Ansprechstelle? Wo bekommt Sie die entgültige Auskunft darüber, es ist ja wichtig, wie weiter zu verfahren wäre. Wie gesagt, Sie ist 80 Jahre alt und zieht in 2,5Monaten 300km weit fort, sodass dann VORORT nur noch schlecht etwas zu regeln wäre.Mit freundlichen Grüssen und Danke!
Wenn Testament, Erbschein und Grundbuchauszug vorliegen, wäre vielleicht Nachlassgericht oder auf jeden Fall ein Anwalt der richtige Ansprechpartner. Das Nachlassgericht macht das aber nur, wenn es einen guten Tag hat. Dafür wäre das aber auch umsonst. Rufen Sie einfach mal beim Nachlassgericht, dass den Erbschein ausgestellt hat an. Geben Sie das Aktenzeichen vom Erbschein an (steht meistens oben links). Fragen Sie, ob das hier ein Fall der Vor- und Nacherbschaft ist, und wie Sie dann ggf. an den neuen Erbschein kommen.
Gerne kann ich Ihnen auch eine telefonische Beratung im Rahmen eines neuen Mandats geben, wenn Sie mir die Unterlagen zumailen oder Faxen. Gerne auch per Skype. Vorteil bei einem Kollegen vor Ort ist halt, dass mehrere Leute mitkommen können. Auch ist zum verstehen ab und an erforderlich, dass man sich wirklich in die Augen guckt. Schriftlich ist immer am schlechtesten. Eine weitere Beratung bei mir würde ich nach Stundensatz von 345,10 EUR brutto abrechnen. Wenn Sie eine Beratung durch mich wünschen, schreiben Sie mir bitte eine eMail mit Ihren Kontaktdaten (insbesondere Telefonnummer), am besten direkt mit den Unterlagen als Anhang.