Der einzelne Miterbe kann ja gemäß § 2039 BGB das gemeinschaftliche Recht auf Auskunfterteilung allein geltend machen, allerdings nur verlangen, dass die Bank der Erbengemeinschaft - also ihm und allen Miterben - Auskünfte erteilt. Allerdings wurde dem Miterben A und den anderen Miterben durch die Anordnung einer Dauer-Testamentsvollstreckung das Verwaltungsrecht über den Nachlaß entzogen, so dass die Bank dem einzelnen Miterben mit Hinweis auf die angeordnete Testamentsvollstreckung keine Auskunft (mit dem Hinweis das der Auskunftsanspruch nur vom Testamentsvolltrecker geltend gemacht werden kann) erteilt. ... Hat der einzelne Miterbe A einen so weitgehenden Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker aus § 2218 BGB und § 666 BGB, dies es A ermöglicht, zu erzwingen, dass der Testamentsvollstrecker sich seinerseits (dem Testamentsvollstrecker steht ja ein Auskunftsanspruch gegen die Bank zu) an die Bank wendet, um solche Sachverhalte, die sich noch zu Lebzeiten des Erblassers ereignet haben, zu erforschen oder bezieht sich der Anspruch aus § 2218 BGB/§666 BGB nur auf Sachverhalte, die sich nach dem Tod des Erblassers ereignet haben??